Gefahrerhöhung bei Leerstand in der Gebäudeversicherung
Gefahrerhöhung bei Leerstand in der Gebäudeversicherung
Es ist zweifelhaft, ob allein der Leerstand des Gebäudes eine Gefahrerhöhung darstellt. Denn während sich bei einem Leerstand von Räumlichkeiten einerseits das Risiko erhöht, dass infolge unzureichender Beheizung und Wartung der Rohre ein Leitungswasserschaden eintritt und nicht alsbald entdeckt wird, fallen andere für Leitungswasserschäden typische Risikoursachen weg, die von regelmäßig genutzten Räumen ausgehen. Das versicherte Gebäude stand seit mindestens November 2016 leer. Die wasserführenden Anlagen und Leitungen waren nicht geleert und abgesperrt worden. Im Januar 2017 wurde in dem versicherten Anwesen ein Leitungswasserschaden entdeckt. Schadensursache waren Frostaufplatzungen. Das OLG weist darauf hin, dass das versicherte Gebäude jedenfalls seit November 2016 leer gestanden hat. Nach Auffassung des Senats ist jedoch zweifelhaft, ob allein der Leerstand des Gebäudes eine Gefahrerhöhung darstellt. Nach Ansicht des Senats ist eine objektive Gefahrerhöhung hier nicht ersichtlich, da das Gebäude wegen seiner Lage an der Hauptstraße des Ortes und zwischen anderen bebauten Grundstücken einer gewissen Beobachtung unterlag.
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