Darlegung eines Schadens bei einem Schadensersatzanspruch nach der DSGVO
Darlegung eines Schadens bei einem Schadensersatzanspruch nach der DSGVO
Ein Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO setzt kumulativ einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung, das Vorliegen eines Schadens und einen Kausalzusammenhang zwischen Verstoß und Schaden voraus. Der eingetretene Schaden muss keinen bestimmten Grad an Erheblichkeit erreicht haben. Die Sorge vor einem Datenmissbrauch kann einen immateriellen Schaden i.S.v. Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstellen. Die bloße Äußerung entsprechender Befürchtungen reicht jedoch für die Darlegung eines Schadens nicht aus. Die Arbeitnehmerin hat hier nach einer fristlosen Kündigung die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberin sei wegen der Nichterfüllung des Auskunftsanspruchs zur Leistung von immateriellem Schadenersatz verpflichtet.
Kurznachricht zu BAG, 20.06.2024 – 8 AZR 124/23
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