Betriebsratsmitglied kann personalisierte E-Mail-Adresse verlangen
Einzelnes Betriebsratsmitglied kann personalisierte E-Mail-Adresse verlangen
Ein Betriebsratsmitglied kann vom Arbeitgeber verlangen, ihm eine personalisierte E-Mail-Adresse zur Verfügung zu stellen, die auch den Austausch mit externen E-Mail-Adressen erlaubt, sofern dies zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben erforderlich ist.
Entscheidungsanalyse zu LAG Niedersachsen, 25.04.2025 – 17 TaBV 63/24
Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten um die Einrichtung von personalisierten E-Mail-Adressen. Antragsteller in diesem Verfahren ist ein einzelnes Mitglied des Betriebsrats. Dem Betriebsrat selbst steht eine E-Mail-Adresse unter der von der Arbeitgeberin betriebenen Domain zur Verfügung. Auf diese E-Mail-Adresse können die Betriebsratsmitglieder zugreifen. Dem Antragsteller selbst stellt die Arbeitgeberin jedoch keine personalisierte E-Mail-Adresse zur Nutzung bereit. Anderen Mitarbeitern, z.B. freigestellten Betriebsratsmitgliedern, stellt sie personalisierte E-Mail-Adressen zur Verfügung. Zum Teil sind diese derart konfiguriert, dass mit ihnen E-Mails auch an E-Mail-Adressen außerhalb der Domain der Arbeitgeberin geschrieben und von solchen Adressen E-Mails empfangen werden können. Andere E-Mail-Adressen lassen lediglich eine Kommunikation mit Adressen derselben Domain zu. In jeder Filiale der Arbeitgeberin hängt eine Liste der Telefonnummern der freigestellten Betriebsratsmitglieder aus. Mitarbeiter können so Kontakt mit Mitgliedern des Betriebsrats aufnehmen. Der Antragsteller forderte die Arbeitgeberin vergeblich auf, ihm eine personalisierte E-Mail-Adresse zur Verfügung zu stellen. Das Arbeitsgericht Celle hat die Anträge zurückgewiesen. Die Beschwerde des antragstellenden Betriebsratsmitglieds hat hinsichtlich der Zurverfügungstellung der E-Mail-Adresse Erfolg.
Entscheidungsanalyse:
Der Antrag, der Arbeitgeberin aufzugeben, dem Antragsteller eine E-Mail-Adresse zur Verfügung zu stellen, die auch außerhalb der Domain des Arbeitgebers kommunizieren kann, ist zulässig und begründet. Dem Antragsteller steht ein entsprechender Anspruch gegen die Arbeitgeberin aus § 40 Abs. 2 BetrVG zu. Das LAG Niedersachsen hat zunächst klargestellt, dass der Antragsteller aktiv legitimiert ist. Er kann selbst Ansprüche aus § 40 Abs. 2 BetrVG gegen die Arbeitgeberin geltend machen, ohne dass es eines Beschlusses des Betriebsrats bedarf. Ein einzelnes Betriebsratsmitglied kann eigenständig Ansprüche auf die Bereitstellung von Informations- und Kommunikationstechnik nach § 40 Abs. 2 BetrVG geltend machen, wenn diese für die Ausübung seines Amts erforderlich ist. Ein Beschluss des Betriebsrats ist in solchen Fällen nicht zwingend, wenn das Betriebsratsmitglied in eigener Verantwortung tätig wird. Die Bereitstellung von personalisierten E-Mail-Adressen, die eine Kommunikation auch außerhalb der unternehmenseigenen Domain ermöglichen, kann für die Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben einzelner Betriebsratsmitglieder erforderlich sein. Dass Ansprüche aus § 40 Abs. 1 und 2 BetrVG generell nur dem Betriebsrat als Gremium zustehen, ist nicht ersichtlich. Selbst mit dem Sinn und Zweck von § 40 Abs. 1 und 2 BetrVG lässt sich dies nicht begründen. Verlangen Betriebsratsmitglieder, dass der Arbeitgeber ihnen bestimmte Sachmittel zur Verfügung stellt, und lehnt der Betriebsrat als Gremium dies ab, müssten die betreffenden Betriebsratsmitglieder zunächst gerichtlich gegen den Betriebsrat vorgehen mit dem Ziel, dass dieser einen positiven Beschluss über die Erforderlichkeit der Sachmittel trifft und den Arbeitgeber auffordert, diese Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Das wäre prozessökonomisch nicht sinnvoll. Sowohl die Kommunikation innerhalb des Betriebs als auch mit nicht zum Betrieb oder Unternehmen gehörenden Dritten ist grundsätzlich Teil der Betriebsratstätigkeit. Es ist nicht mehr zeitgemäß, die Kommunikation des Betriebsrats auf schriftliche Notizen oder Telefon zu beschränken. Der Antragsteller kann auch nicht darauf verwiesen werden, dass Arbeitnehmer über die allgemeine Betriebsratsadresse Kontakt aufnehmen könnten. Zum einen wäre hier eine vertrauliche Kontaktaufnahme nicht möglich. Zum anderen bedarf es auch anschließend der (vertraulichen) Kommunikation über eine personalisierte E-Mail-Adresse des Antragstellers.
Praxishinweis:
Der Betriebsrat als Gremium muss auch nicht notwendigerweise Beteiligter eines Beschlussverfahrens sein, wenn einzelne Betriebsratsmitglieder eigene, vom Gremium unabhängige Rechte geltend machen.
Dieser Beitrag wurde erstellt von SynRA/FAArbR Susanne Kulbars.
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