Berücksichtigung von Mehrarbeit
Keine Berücksichtigung von Mehrarbeit bei der Urlaubsentgeltberechnung
AG, 27.02.2018, 9 AZR 238/17
§ 15 Ziff. 2.1 Abs. 1 des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung (RTV) stellt – ohne zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und tariflichem Mehrurlaub zu unterscheiden – auf die „regelmäßige Arbeitszeit“ ab und will Mehrarbeit iSv. § 3 Ziff. 3.1 RTV damit gerade aus der Urlaubsentgeltberechnung herausnehmen. Würde man diese Regelung auch auf den Zeitfaktor beziehen, so wäre die Vorschrift (teilweise) unwirksam. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien – in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung in § 11 Abs. 1 BUrlG – die Mehrarbeit lediglich beim Geldfaktor aus der Berechnung herausnehmen wollten, nicht jedoch beim Zeitfaktor.
Urteil des BAG vom 27.02.2018, Az.: 9 AZR 238/17
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BAG, 27.02.2018, 9 AZR 238/17