Außerordentliche Kündigung wegen tätlichem Angriff auf Vorgesetzten
Außerordentliche Kündigung wegen tätlichem Angriff auf Vorgesetzten
Eine gegenüber einem Vorgesetzen am Arbeitsplatz verübte Tätlichkeit ist grundsätzlich geeignet, einen wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu begründen. Diese stellt eine schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Nebenpflichten dar. Jedenfalls bei einem nach Art und Intensität gravierenden Eingriff in die körperliche Integrität muss sich der Arbeitgeber auch im Erst- oder Einzelfall regelmäßig nicht auf mildere Mittel verweisen lassen.
Entscheidungsanalyse zu LAG Hamm, 12.09.2025 – 8 SLa 1003/24
Sachverhalt:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung. Der Kläger war seit 2003 als Maschinenbediener bei der Beklagten beschäftigt. In der Nachtschicht vom 28. auf den 29.03.2024 kam es zwischen ihm und seinem weisungsbefugten Vorgesetzten zu einem zunächst verbalen Streit über Arbeitspflichten. Im weiteren Verlauf griff der Kläger seinen Vorgesetzten körperlich an, indem er dessen Arm mit erheblicher Kraft hinter den Rücken drehte. Der Vorgesetzte erlitt Schmerzen und suchte nach Schichtende einen Durchgangsarzt auf. Die Beklagte kündigte nach Anhörung des Betriebsrats das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich. Das ArbG wies die Kündigungsschutzklage nach Vernehmung des Vorgesetzten als Zeugen ab. Das LAG hat den Vorgesetzten noch einmal als Zeugen vernommen und die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Entscheidungsanalyse:
Die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 12.04.2024 ist wirksam. Sie hat das Arbeitsverhältnis der Parteien mit ihrem Zugang mit sofortiger Wirkung aufgelöst. Die außerordentliche Kündigung der Beklagten ist durch wichtige Gründe i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB veranlasst und auch im Einzelfall verhältnismäßig. Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (Ultima-Ratio-Prinzip). Als wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB kommen tätliche Angriffe auf Arbeitskollegen und Vorgesetze am Arbeitsplatz in Betracht. Ein tätlicher Angriff am Arbeitsplatz oder im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stellt sich regelmäßig als schwerwiegende Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten aus § 241 Abs. 2 BGB dar. Eine danach kündigungsrelevante Tätlichkeit ist im Verhalten des Klägers gegenüber seinem Vorgesetzten zu sehen. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahmen zur Überzeugung der Berufungskammer fest. Der Vorgesetzte hat im Berufungstermin wiederholt, in sich konsistent und auch für die Berufungskammer glaubhaft bekundet, dass der Kläger ihn im Zuge einer zunächst verbal geführten Meinungsverschiedenheit über dessen Arbeitspflichten unter Einsatz erheblicher körperlicher Kräfte und über einen ebenso erheblichen Zeitraum hinweg unvermittelt körperlich attackiert hat. Soweit der Kläger, in erster Instanz gegenbeweislich als Partei vernommen und in zweiter Instanz ergänzend zur Sache angehört, den Vorfall vom 29.03.2024 in Teilen abweichend schildert, glaubt die Berufungskammer dessen Darstellung nicht. Vielmehr geht sie von einem interessengeleiteten Versuch der Relativierung seines Fehlverhaltens und der Entlastung aus, der zum Kerngeschehen des Vorfalls vom 29.03.2024 nach den vorausgehend formulierten Erwägungen zur Beweiswürdigung als widerlegt betrachtet werden kann. Eine vorherige Abmahnung war wegen der Schwere des Pflichtverstoßes entbehrlich. Die Interessenabwägung fiel trotz langer Betriebszugehörigkeit und sozialer Schutzwürdigkeit des Klägers zugunsten der Beklagten aus.
Praxishinweis:
Tätliche Angriffe am Arbeitsplatz – insbesondere gegenüber Vorgesetzten – rechtfertigen regelmäßig auch ohne vorherige Abmahnung eine außerordentliche Kündigung. Arbeitgeber sollten Vorfälle zeitnah aufklären, Beweise sichern und den Betriebsrat ordnungsgemäß anhören. Arbeitnehmer müssen sich bewusst sein, dass selbst einmalige körperliche Übergriffe die Grundlage des Arbeitsverhältnisses zerstören können, unabhängig von Provokationen oder einer langen beanstandungsfreien Betriebszugehörigkeit.
Wenn Sie Fragen zum Thema Außerordentliche Kündigung wegen tätlichem Angriff auf Vorgesetzten haben, dann nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.

