Anhörung des Betriebsrats bei beabsichtigter Kündigung in Wartezeit
Anhörung des Betriebsrats bei beabsichtigter Kündigung in Wartezeit
Der Betriebsrat ist grundsätzlich auch bei einer beabsichtigten Wartezeitkündigung nach § 102 BetrVG anzuhören. Die Substantiierungspflicht ist hingegen nicht an den objektiven Merkmalen der Kündigungsgründe des noch unanwendbaren § 1 KSchG auszurichten, sondern ausschließlich an den Umständen, aus denen der Arbeitgeber aus subjektiver Sicht seinen Kündigungsentschluss entnimmt. Eine ordnungsgemäße Anhörung ist immer dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat diese Gründe derart mitgeteilt hat, dass er ohne zusätzliche eigene Nachforschungen eine Überprüfung der Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe vornehmen kann. Unter Zugrundelegung diese Maßstäbe ist die Anhörung des Betriebsrats zu der beabsichtigten Wartezeitkündigung ordnungsgemäß erfolgt.
Kurznachricht zu LAG Niedersachsen, 05.11.2024 – 10 Sa 817/23
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