Aktuelles und Rechtssprechungen:

aus den Bereichen Arbeitsrecht und Versicherungsrecht

Kein Beschäftigungsanspruch bei Arbeitsunfähigkeit

Ein noch arbeitsunfähig geschriebener Arbeitnehmer hat keinen im Wege einstweiliger Verfügung durchsetzbaren Anspruch auf Ausübung des Direktionsrechts des Arbeitgebers dahingehend, dass ihm ein Arbeitsplatz in seinem früheren Tätigkeitsbereich zugewiesen wird.

Benachteiligung eines schwerbehinderten Bewerbers

Der schwerbehinderte Kläger hatte sich bei der beklagten Bundesagentur um zwei intern ausgeschriebene Stellen mit identischem Anforderungsprofil in Berlin und Cottbus beworben.

Eintrittspflicht der Hausratversicherung

Der dem Versicherungsnehmer obliegende Nachweis des äußeren Bildes eines Einbruchs in die Wohnung über die Wohnungseingangstür ist nicht gelungen, wenn nicht feststeht, dass Kratzspuren an der Falle und am Türrahmen einen Manipulationsversuch an der Tür aufzeigen, der geeignet wäre, den doppelt ausgeschlossenen Schließmechanismus zu überwinden.

Darlegung des Berufsbildes in der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

Begehrt eine Person Leistungen aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung, muss sie substantiiert vortragen, wie ihre berufliche Tätigkeit in gesunden Tagen ausgestaltet war. Dazu reicht die Angabe eines bloßen Berufstyps und die Angabe der Arbeitszeit nicht aus.

Erfassung der täglichen Arbeitszeit

Die spanische Gewerkschaft Federación de Comisiones Obreras (CCOO), unterstützt von vier weiteren Gewerkschaftsorganisationen, hat bei der Audiencia Nacional (Nationaler Gerichtshof) gegen die Deutsche Bank SAE eine Verbandsklage eingereicht, mit der sie die Feststellung begehrt, dass die Deutsche Bank verpflichtet sei, ein System zur Erfassung der von den Arbeitnehmern geleisteten täglichen effektiven Arbeitszeit einzuführen.

Auswertung privater Arbeitnehmer E-Mails

Es stellt eine unverhältnismäßige Kontrollmaßnahme nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG a.F. dar, wenn der Arbeitgeber auf einen vagen Hinweis, der Arbeitnehmer hätte sich geschäftsschädigend über den Arbeitgeber geäußert, den privaten E-Mail-Verkehr eines Arbeitnehmers in einem Zeitraum von einem Jahr auswertet.

Leistungsfreiheit bei vorsätzlichen Versicherungsfall

Anlässlich einer „Himmelfahrts-Wanderung“ hatte der Kläger mit seinem Bierglas einem anderen Mann eine Schnittwunde am Kopf zugefügt. Das Strafverfahren gegen den Kläger war gegen Zahlung einer Geldauflage in mittlerer vierstelliger Höhe an den Geschädigten eingestellt worden.

Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung will nicht zahlen

Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abgeschlossen, aus der er infolge einer durch unfallbedingt erlittene Beeinträchtigungen eingetretenen Berufsunfähigkeit Leistungen erhielt, die die Beklagte gegenüber dem Kläger zunächst schriftlich und zeitlich unbefristet anerkannt hatte.

Verlängerung der Elternzeit

Aus dem Wortlaut und der Systematik des § 16 BEEG ergibt sich nicht, dass innerhalb der ersten drei Lebensjahre eines Kindes nur die erstmalige Inanspruchnahme von Elternzeit zustimmungsfrei sein solle.

Einsichtnahme in E-Mail-Korrespondenz

Der zugangsgesicherte Kommunikationsinhalt in einem E-Mail-Postfach, auf das der Nutzer nur über eine Internetverbindung zugreifen kann, ist als durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützt anzusehen.

Krankheitsbedingte Änderungskündigung

Ist es dem Arbeitgeber kraft Direktionsrecht noch möglich, dem Arbeitnehmer im Rahmen seines Restleistungsvermögens andere gleichwertige Aufgaben aus einem Tätigkeitsspektrum zuzuweisen, fehlt es an einer erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher Interessen und eine krankheitsbedingte Kündigung wegen Leistungsminderung ist ungerechtfertigt.

Versicherungsverträge in dynamischen Lebensversicherungen

Vermittelt der Versicherungsvertreter dynamische Lebensversicherungen, bei denen sich die Versicherungssumme nach dem Inhalt des Versicherungsvertrags in regelmäßigen Zeitabständen erhöht, wenn der Versicherungsnehmer nicht widerspricht, gegen die Erhöhungen auf die Vermittlungstätigkeit bei Abschluss des Versicherungsvertrags zurück und sind im Zweifel provisionspflichtig.

Verhalten bei außerordentlichen Kündigung

Bei der Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ist im Rahmen des § 626 BGB auch das eigene Verhalten des Arbeitgebers zu bewerten. Nimmt ein Arbeitgeber einen bestimmten Kündigungssachverhalt nicht zum Anlass, das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung außerordentlich zu kündigen, sondern gewährt er dem Arbeitnehmer eine der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechende soziale Auslauffrist in der erklärten Absicht.

Unwirksamkeit einer Verfallklausel

Eine vom Arbeitgeber gestellte arbeitsvertragliche Ausschlussfristenregelung (§ 305 Abs. 1 Satz 1, § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB), die auch den gesetzlichen Mindestlohn erfasst, kann gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen. Das ist der Fall, wenn der Arbeitsvertrag nach dem 31.12.2014 geschlossen wurde.

Sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags

Der Kläger war vom 19.03.2004 bis zum 30.09.2005 als gewerblicher Mitarbeiter bei der Beklagten tätig. Mit Wirkung zum 19.08.2013 stellte die Beklagte den Kläger erneut sachgrundlos befristet für die Zeit bis zum 28.02.2014 als Facharbeiter ein.

Haftung von Versicherungsmaklern

In dem Fall klagte ein niedersächsischer Postbote gegen seinen Versicherungsmakler auf Schadensersatz, weil das Versicherungsunternehmen vom Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag mit dem Postboten zurückgetreten war.

Wegfall von Beschäftigungsmöglichkeiten

Fallen für mehrere Arbeitnehmer Beschäftigungsmöglichkeiten weg und konkurrieren diese um eine geringere Zahl freier Arbeitsplätze beim Arbeitgeber, so ist grundsätzlich durch eine Sozialauswahl analog § 1 Abs. 3 KSchG zu entscheiden, gegenüber welchem Arbeitnehmer den Arbeitgeber die Weiterbeschäftigungsobliegenheit aus § 1 Abs. 2 S. 2 KSchG trifft.

Grundrechtspositionen von nicht organisierten Beschäftigten

Art. 9 Abs. 3 GG schützt die Anwendung von einmal geschlossenen Tarifverträgen, aber als individuelles Freiheitsrecht auch, Vereinigungen zur Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen fernzubleiben.

Berufen auf tarifliche Kündigungseinschränkung

Das Berufen auf eine tarifliche Kündigungseinschränkung kann grundsätzlich rechtsmissbräuchlich sein.

Berufsunfähigkeit von Versicherten

Im Rahmen einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung kommt eine Verweisung des Versicherten auf eine andere Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 der Bedingungen nur dann in Betracht, wenn die andere Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung des Versicherungsnehmers entspricht.

Differenzierungsklauseln verfassungsgemäß

Eine unterschiedliche Behandlung gewerkschaftlich organisierter und nicht gewerkschaftlich organisierter Arbeitnehmer in einem Tarifvertrag ist grds. verfassungsgemäß. Hierin liegt in aller Regel keine Verletzung der negativen Koalitionsfreiheit.

Keine fristlose Kündigung

Der Kläger war bei der Beklagten, einem Gartenbauunternehmen langjährig beschäftigt. Der Kläger war seit September 2015 dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt. Am15.03.2018 kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos mit sofortiger Wirkung.

Schmiergeldzahlungen an Arbeitnehmer

Nach § 666 BGB ist der Schmiergeldempfänger verpflichtet, seinem Arbeitgeber Rechenschaft abzulegen. Dieser Rechenschaftspflicht steht die Beweislastverteilung im Schadensersatzprozess nicht entgegen. Im Einzelfall kann eine Veröffentlichung einige Tage später erfolgen, da die Entscheidung zunächst amtlich veröffentlicht und entsprechend aufbereitet werden muss.

Rückzahlung gezahlter Versicherungsprämien

Eine in den Verbraucherinformationen enthaltene (falsche) Belehrung ist nicht deshalb unerheblich, weil sich im Policenbegleitschreiben eine zutreffende Frist findet. Ein Policenbegleitschreiben vermag die zeitlich gleichzeitig erteilte falsche Widerrufsbelehrung in den Verbraucherinformationen nicht zu korrigieren.

Entfernung von Abmahnungen

Bei vielen Einzelverstößen, die jeweils alleine eine Kündigung nicht rechtfertigen können, summiert sich ohne Abmahnung kein Gesamtverstoß von so erheblichem Ausmaß, dass eine Abmahnung entbehrlich werden könnte.

Betriebsbedingte Kündigung

Die Stilllegung des gesamten Betriebes oder eines Betriebsteils durch den Arbeitgeber gehört zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können.

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

Unterhält die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber einen Twitter-Account, besteht zumindest aufgrund der Funktionalität „Antwort“ ein Mitbestimmungsrecht des (Gesamt-)Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.

Benachteiligung schwerbehinderter Beschäftigter

Eine – ausdrücklich – an die Rentenberechtigung aufgrund der Schwerbehinderung anknüpfende Pauschalierung der Sozialplanabfindung benachteiligt schwerbehinderte Beschäftigte unmittelbar. Von einer mittelbaren Benachteiligung schwerbehinderter Beschäftigter ist auszugehen, wenn die Pauschalierung ohne ausdrückliche Erwähnung der Schwerbehinderung an den „frühestmöglichen Renteneintritt“ anknüpft – jedenfalls dann, wenn von dieser Regelung im Betrieb nur oder überwiegend schwerbehinderte Beschäftigte betroffen sind.

Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts

Der im Juli 1949 geborene Kläger war bei dem beklagten Land als Lehrer an einer berufsbildenden Schule mit einem Unterrichtsdeputat von 23 Wochenstunden beschäftigt. Nach der arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Regelung in § 44 Nr. 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) endete das Arbeitsverhältnis wegen Erreichens der Regelaltersgrenze am 31.01.2015. Am 20.01.2015 vereinbarten die Parteien, dass das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf des 31.07.2015 endet.

Recht auf Widerspruch

Ein (späterer) Widerspruch eines Arbeitnehmers gegen einen (Teil-)Betriebsübergang ist ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer auf sein Widerspruchsrecht verzichtet oder dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber ausdrücklich zugestimmt hat. § 613a Abs. 6 BGB ist dispositives Recht.

Erfahrungen & Bewertungen zu Rechtsanwalt Marius Schrömbgens