Grundrechtspositionen von nicht organisierten Beschäftigten
Grundrechtspositionen von nicht organisierten Beschäftigten werden gewahrt
Art. 9 Abs. 3 GG schützt die Anwendung von einmal geschlossenen Tarifverträgen, aber als individuelles Freiheitsrecht auch, Vereinigungen zur Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen fernzubleiben. Daher darf kein Zwang oder Druck in Richtung auf eine Mitgliedschaft ausgeübt werden. Die Tatsache, dass organisierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anders behandelt werden als nicht organisierte Beschäftigte, bedeutet insofern jedoch noch keine Grundrechtsverletzung, solange sich daraus nur ein eventueller faktischer Anreiz zum Beitritt ergibt, aber weder Zwang noch Druck entsteht. Es liegt nicht nahe, generell davon auszugehen, dass den Grundrechtspositionen von „Außenseitern“ bei tarifvertraglichen Differenzierungen nicht Rechnung getragen würde. Nicht einer Gewerkschaft angehörige Beschäftigte werden kraft der Bezugnahme in Tarifverträgen regelmäßig wie Tarifunterworfene behandelt.
Originalentscheidung auf JURION aufrufen:
BVerfG, 14.11.2018, 1 BvR 1278/16
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