Wegfall von Beschäftigungsmöglichkeiten
Sozialauswahl bei Wegfall von Beschäftigungsmöglichkeiten
Fallen für mehrere Arbeitnehmer Beschäftigungsmöglichkeiten weg und konkurrieren diese um eine geringere Zahl freier Arbeitsplätze beim Arbeitgeber, so ist grundsätzlich durch eine Sozialauswahl analog § 1 Abs. 3 KSchG zu entscheiden, gegenüber welchem Arbeitnehmer den Arbeitgeber die Weiterbeschäftigungsobliegenheit aus § 1 Abs. 2 S. 2 KSchG trifft. Dies erscheint zweifelhaft, wenn der Kandidat mit der ungünstigsten Punktzahl beim Vergleich der Sozialdaten früheren Stelleninhabern mit der Begründung vorgezogen wird, er sei Leistungsträger.
Originalentscheidung auf JURION aufrufen:
LAG Düsseldorf, 23.05.2018, 1 Sa 762/17
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