Haftung von Versicherungsmaklern
Der zu verschwiegene Postbote – Zur Haftung von Versicherungsmaklern bei unvollständigen Angaben des Kunden
In dem Fall klagte ein niedersächsischer Postbote gegen seinen Versicherungsmakler auf Schadensersatz, weil das Versicherungsunternehmen vom Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag mit dem Postboten zurückgetreten war. Dieser hatte in dem Versicherungsantrag auf die Frage nach seiner Gesundheit nur Rückenbeschwerden angegeben, nicht aber, dass er rund 13 Wochen wegen anderer Erkrankungen arbeitsunfähig war.
Das, so der 11. Zivilsenat, war für den Versicherungsmakler nicht erkennbar, zumal er den Postboten auf seine Pflicht hingewiesen hatte, die Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Auch die ihm vom Postboten zur Weiterleitung an die Versicherung überlassenen Arztbriefe habe der Versicherungsmakler nicht überprüfen müssen. Er schuldete daher keinen Schadensersatz.
Beschluss des OLG Braunschweig vom 26.06.2018, Az.: 11 U 94/18:
Pressemitteilung des OLG Braunschweig vom 23.01.2019
Wenn Sie Fragen zur Haftung von Versicherungsmaklern bei unvollständigen Angaben des Kunden haben, dann nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.