Leistungsfreiheit bei vorsätzlichen Versicherungsfall
Leistungsfreiheit des Versicherers bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles
Anlässlich einer „Himmelfahrts-Wanderung“ hatte der Kläger mit seinem Bierglas einem anderen Mann eine Schnittwunde am Kopf zugefügt. Das Strafverfahren gegen den Kläger war gegen Zahlung einer Geldauflage in mittlerer vierstelliger Höhe an den Geschädigten eingestellt worden. In zwei weiteren Zivilverfahren hatte sich der Kläger außerdem über die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes mit dem Geschädigten und über Zahlungen nach dem Opferentschädigungsgesetz mit dem zuständigen Landesverwaltungsamt einigen können. Im Verfahren vor dem Landgericht Coburg verlangte der Kläger nun Ersatz der ihm entstandenen Kosten von seiner Privathaftpflichtversicherung, insgesamt eine Summe im hohen vierstelligen Bereich. Er behauptete, zu den Verletzungen des Geschädigten sei es versehentlich gekommen, weshalb die Versicherung zahlen müsse. Der Geschädigte habe seine Brille vom Boden aufheben wollen und sei dabei auf den Kläger zugekommen. Der wiederum habe gerade Bier aus seinem Glas in Richtung des Geschädigten schütten wollen, wobei ihm das Glas aus der Hand geglitten sei. Die beklagte Versicherung ging demgegenüber von Vorsatz aus und verweigerte deshalb die Leistung.
Das LG Coburg folgte in seinem Urteil der Ansicht der Versicherung und wies die Klage ab. Die Einlassung des Klägers war nicht überzeugend, wichen seine Angaben doch im polizeilichen Ermittlungsverfahren, bei der Meldung des Schadens an seinen Versicherer und im Klageverfahren selbst teilweise voneinander ab. Auch das aggressive Verhalten des damals noch dazu erheblich alkoholisierten Klägers unmittelbar vor dem nun in Streit stehenden Vorfall führte mit zu der Überzeugung des Gerichts, dass der Kläger dem Geschädigten sein Bierglas gezielt gegen den Kopf geschlagen hatte. Hierzu passte auch die beim Geschädigten festgestellte große Platzwunde, in der sich noch dazu mehrere Glassplitter befunden hatten. Den Tathergang einer Ausholbewegung mit einem sich anschließenden Schlag mit dem Bierglas gegen den Kopf des Kontrahenten bestätigen letztlich auch die vernommenen Zeugen, soweit sie den Vorfall selbst hatten sehen können.
Nach alldem hatte das Gericht im Ergebnis keinen Zweifel an einem vorsätzlich geführten Schlag des Klägers, der zu den fraglichen Versetzungen geführt hatte. Des-halb bekommt der Kläger nun die geleisteten Zahlungen nicht von seinem Haftpflichtversicherer erstattet, sondern muss für den von ihm verursachten Schaden auch selbst aufkommen.
Die Berufung des Klägers gegen die landgerichtliche Entscheidung wurde vom OLG Bamberg zurückgewiesen. Damit ist das Urteil des LG Coburg rechtskräftig.
Urteil des LG Coburg vom 26.04.2018, Az.: 21 O 12/17
Pressemitteilung Nr. 1/2019 des LG Coburg vom 31.01.2019
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