Unwirksamkeit einer Verfallklausel
Unwirksamkeit einer Verfallklausel wegen Einbezug des Mindestlohns
Eine vom Arbeitgeber gestellte arbeitsvertragliche Ausschlussfristenregelung (§ 305 Abs. 1 Satz 1, § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB), die auch den gesetzlichen Mindestlohn erfasst, kann gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen. Das ist der Fall, wenn der Arbeitsvertrag nach dem 31.12.2014 geschlossen wurde. Eine solche Regelung stellt die Rechtslage von Anfang an irreführend dar, da sie dem verständigen Arbeitnehmer suggeriert, dass er auch den Anspruch auf den nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 MiLoG ab dem 1.1.2015 zu zahlenden gesetzlichen Mindestlohn innerhalb der vorgesehenen Ausschlussfrist geltend machen muss. Damit steht zu befürchten, dass der Arbeitnehmer nach Verstreichen der gesetzten Ausschlussfrist den gesetzlichen Mindestlohnanspruch nicht mehr durchsetzt, da er fälschlicherweise davon ausgeht, er sei verfallen. Dieser Verfall ist aber nach § 3 Satz 1 MiLoG ausgeschlossen.
Urteil des BAG vom 18.09.2018, Az.: 9 AZR 162/18
Originalentscheidung auf JURION aufrufen: BAG, 18.09.2018, 9 AZR 162/18
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