Verhalten bei außerordentlichen Kündigung
Berücksichtigung des Verhaltens des Arbeitgebers bei einer außerordentlichen Kündigung
Bei der Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ist im Rahmen des § 626 BGB auch das eigene Verhalten des Arbeitgebers zu bewerten. Nimmt ein Arbeitgeber einen bestimmten Kündigungssachverhalt nicht zum Anlass, das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung außerordentlich zu kündigen, sondern gewährt er dem Arbeitnehmer eine der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechende soziale Auslauffrist in der erklärten Absicht, den Arbeitnehmer innerhalb dieser Frist auch tatsächlich zu beschäftigen, so wird das eigene Verhalten des Arbeitgebers regelmäßig den Schluss zulassen, dass ihm auch die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar war, also kein wichtiger Grund zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgelegen hat.
Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 14.06.2018, Az.: 15 Sa 214/18.
Originalentscheidung auf JURION aufrufen: LAG Berlin-Brandenburg, 14.06.2018, 15 Sa 214/18
Wenn Sie Fragen zur Berücksichtigung des Verhaltens des Arbeitgebers bei einer außerordentlichen Kündigung haben, dann nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.