Darlegung des Berufsbildes in der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
Darlegung des Berufsbildes in gesunden Tagen in der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
Begehrt eine Person Leistungen aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung, muss sie substantiiert vortragen, wie ihre berufliche Tätigkeit in gesunden Tagen ausgestaltet war. Dazu reicht die Angabe eines bloßen Berufstyps und die Angabe der Arbeitszeit nicht aus. Trägt ein Antragsteller auf einen gerichtlichen Hinweis hierzu unter Vorlage von Unterlagen ergänzend vor und wird anschließend vom Gericht angehört, darf er davon ausgehen, dass er ausreichend vorgetragen hat, wenn kein weiterer Hinweis erfolgt. Eine Klageabweisung ohne einen solchen Hinweis stellt einen schweren Verfahrensfehler dar.
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OLG Dresden, 09.10.2018, 4 U 448/18
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