Eintrittspflicht der Hausratversicherung
Eintrittspflicht der Hausratversicherung bei einem Einbruchs- bzw. Einsteigediebstahl
Der dem Versicherungsnehmer obliegende Nachweis des äußeren Bildes eines Einbruchs in die Wohnung über die Wohnungseingangstür ist nicht gelungen, wenn nicht feststeht, dass Kratzspuren an der Falle und am Türrahmen einen Manipulationsversuch an der Tür aufzeigen, der geeignet wäre, den doppelt ausgeschlossenen Schließmechanismus zu überwinden.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
KG Berlin, 03.04.2018, 6 U 131/16
Sachverhalt:
Der Kläger ist Versicherungsnehmer der Beklagten, einem Hausratsversicherer. Der Kläger macht mit seiner Klage Ansprüche wegen eines streitigen Einbruchsdiebstahls in seine Wohnung geltend, der sich im Zeitraum vom 04.06.2014 gegen 18.00 Uhr bis zum 05.06.2014 gegen 14.30 Uhr ereignet hat. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.
Entscheidungsanalyse:
Der 6. Zivilsenat des KG Berlin hat entschieden, dass eine gewisse Erfolgsaussicht für die Berufung der Beklagten besteht. Zur Begründung macht der Senat zunächst deutlich, dass dem Versicherungsnehmer einer Hausratsversicherung aus dem Leistungsversprechen des Versicherers abgeleitete Erleichterungen für den Beweis eines bedingungsgemäßen Diebstahls versicherter Sachen zugebilligt werden. Nach Worten des Senats genügt der Versicherungsnehmer seiner Beweislast, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender – nicht überwiegender – Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen. Zu dem Minimum an Tatsachen, die das äußere Bild eines Einbruchsdiebstahls ausmachen, gehört aus Sicht des Senats neben der Unauffindbarkeit der zuvor am Tatort vorhandenen, als gestohlen gemeldeten Sachen, dass – abgesehen von den Fällen des Nachschlüsseldiebstahls – Einbruchsspuren vorhanden sind. Bei einem sogenannten Einsteigediebstahl, sei daher der Nachweis von Spuren erforderlich, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dafür sprächen, dass sich der Dieb auf ungewöhnliche, nach den üblichen Gegebenheiten des Bauwerks nicht vorgesehene Weise Zugang zu seiner Beute verschafft habe. Nach Überzeugung des KG ist allerdings der dem Versicherungsnehmer obliegende Nachweis des äußeren Bildes eines Einbruchs in die Wohnung über die Wohnungseingangstür nicht gelungen, wenn nicht feststeht, dass Kratzspuren an der Falle und am Türrahmen einen Manipulationsversuch an der Tür aufzeigen, der geeignet wäre, den doppelt ausgeschlossenen Schließmechanismus zu überwinden. Daher sei im konkreten Fall dem Kläger der Nachweis des äußeren Bildes eines Einbruchs in die Wohnung über die Wohnungseingangstür nicht gelungen. Eine Spurenlage, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit für ein Einsteigen durch das Fenster spreche, sei nach Aktenlage nicht bewiesen. Allerdings sieht der Senat auch keine Leistungsfreiheit der Beklagten wegen vorsätzlicher Falschangaben zum Eindringen in die Wohnung und zur Verschlusssituation des Fensters. Das KG hat daher den Parteien hier eine gütliche Einigung vorgechlagen.
Praxishinweis:
Nach Auffassung des KG Berlin setzt der Nachweis des äußeren Bildes eines Einbruchsdiebstahls nicht voraus, dass die vorgefundenen Spuren „stimmig“ in dem Sinne sind, dass sie zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen. Insbesondere müssen nicht sämtliche, typischerweise auftretenden Spuren vorhanden sein. Nur wenn ein Einbuch auf dem Wege, wie er nach dem äußeren Spurenbild vorzuliegen scheint, aus anderen Gründen völlig auszuschließen ist, kann es trotz Vorhandenseins an sich genügender Spuren am Nachweis des erforderlichen Mindesttatbestandes fehlen (BGH, Urteil vom 08.04.2015 – IV ZR 171/13).
Beschluss des KG Berlin vom 03.04.2018, Az.: 6 U 131/16
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