Recht auf Widerspruch
Ausschluss des Rechts auf Widerspruch gegen einen Betriebsübergang durch Verzichtserklärung.
Ein (späterer) Widerspruch eines Arbeitnehmers gegen einen (Teil-)Betriebsübergang ist ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer auf sein Widerspruchsrecht verzichtet oder dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber ausdrücklich zugestimmt hat. § 613a Abs. 6 BGB ist dispositives Recht. Vertragliche Abbedingungen sind damit grundsätzlich möglich. Ein mit „Einverständniserklärung“ überschriebenes Schriftstück, in dem der Arbeitnehmer erklärt: „Nachdem ich am 05.08.2015 über den Betriebsübergang unterrichtet wurde, erkläre ich hiermit mein Einverständnis für die Übertragung meines Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Bedingungen ab dem 01.09.2015 an die Firma C. GmbH, Sch. Str., B..“, ist als Verzicht auf das gesetzliche Widerspruchsrecht gemäß § 613a Abs. 6 BGB zu verstehen, wenn der Arbeitnehmer zuvor schriftlich über das Widerspruchsrecht unterrichtet worden ist und der Erklärungsgehalt der „Einverständniserklärung“ unzweifelhaft bestimmt ist.
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LAG Niedersachsen vom 05.02.2018, Az.: 8 Sa 831/17
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