Schadensersatz wegen Verlust eines Generalschlüssels
Schadensersatz wegen Verlust eines Generalschlüssels der Arbeitgeberin.
Selbst wenn eine Arbeitnehmerin Kenntnis davon hat, dass der Verlust eines Generalschlüssels einen kostenintensiven Austausch einer kompletten Schließanlage nach sich ziehen kann, handelt sie weder grob Fahrlässigkeit noch mit mittlerer Fahrlässigkeit, wenn sie ihr Auto, in dem sich der Schlüssel befindet, in einem Carport auf ihrem Privatgrundstück, das durch ein elektrisches Schiebetor gesichert ist, parkt und das Auto samt Schlüssel gestohlen wird.
Originalentscheidung auf JURION aufrufen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 12.04.2018, 4 Sa 208/17
Sachverhalt:
Die klagende Arbeitgeberin begehrt von der Beklagten Schadensersatz, nachdem dieser ein ihr überlassener Generalschlüssel gestohlen worden war. Die langjährig bei der Klägerin beschäftigte Beklagte ist seit Februar 2016 als Wohnheimleiterin tätig. Anfang März 2015 nahm die Klägerin nach einem auswärtigen Termin den Wohnheimschlüssel mit nach Hause, nachdem sie nicht mehr ins Wohnheim zurückgefahren ist. Den Schlüssel beließ die Beklagte in ihrem PKW, den sie abgeschlossen in dem Carport auf ihrem Privatgrundstück abstellte. Das Grundstück der Beklagten war durch ein elektrisches Schiebetor gesichert. Am 03.03.2015 kam es gleichwohl zum Diebstahl des Pkw samt Schlüssel. Die Klägerin ließ daraufhin ihre Schließanlage, die rund 250 Schließanlagenzylinder und entsprechende Schlüssel umfasste, zu einem Preis von 9.726,64 € auswechseln. Der Versicherer der Klägerin übernahm hierfür die Kosten bis zur Haftungshöhe von 3.000,00 €. Den Differenzbetrag von 6.726,64 € hat die Klägerin gegenüber der Beklagten klageweise geltend gemacht. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Arbeitgeberin hat vor dem LAG Mecklenburg-Vorpommern ebenfalls keinen Erfolg.
Entscheidungsanalyse:
Vorliegend geht es um die Frage, ob und inwieweit der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber durch Verletzung von Sorgfaltspflichten des Arbeitnehmers entstandene Schäden haftet. Es geht also um die Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber. Nach der dazu gefestigten Rechtsprechung liegt hier ein Schadensereignis im Zusammenhang mit einer betrieblichen Tätigkeit vor. Allerdings führt die Schadensverteilung nach dem Grad des Verschuldens unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu dem Ergebnis, dass die Beklagte keine Ersatzpflicht trifft. Bei Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer den Schaden in der Regel alleine zu tragen. Bei leichter Fahrlässigkeit trägt den Schaden in voller Höhe der Arbeitgeber. Bei mittlerer Fahrlässigkeit ist der Schaden unter Berücksichtigung aller Umstände quotal zu verteilen. Hier scheidet sowohl eine grobe als auch eine mittlere Fahrlässigkeit aus. Allein der Umstand, dass es sich um einen „wertvollen Schlüssel“ gehandelt hat und die Beklagte davon Kenntnis hatte, genügt nicht zur Begründung einer groben Fahrlässigkeit. Auch sind keine Umstände dafür ersichtlich, dass die Beklagte damit rechnen oder auch nur in Erwägung ziehen musste, dass ihr Fahrzeug aufgebrochen beziehungsweise ganz gestohlen werden würde. Auch ist zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug durch ein elektrisches Schiebetor gegen Diebstahl gesichert war. Mittlere Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, der rechtlich missbilligte Erfolg bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt voraussehbar und vermeidbar gewesen wäre. Auch dafür waren hier keine Anhaltspunkte ersichtlich. Selbst in Kenntnis der Beklagten von der Bedeutung des Schlüssels war der missbilligte Erfolg, die Wegnahme des Fahrzeugs der Beklagten inklusive des Schlüssels nicht voraussehbar. Angesichts der konkret geschilderten Umstände sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die diesen Geschehensablauf hätten voraussehen lassen. Folglich bleibt nur ein Fall der leichten Fahrlässigkeit, der eine Haftung der Beklagten nicht zur Folge hat.
Praxishinweis:
Bei mittlerer Fahrlässigkeit muss der Arbeitnehmer für eine bestimmte Schadensquote aufkommen. Diese beträgt etwa die Hälfte oder ein Drittel des Schadens. Von mittlerer Fahrlässigkeit ist etwa das LAG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 18.11.2015 – 4 Sa 126/15 – in einem Fall ausgegangen, in dem eine Arbeitnehmerin einen Generalschlüssel in einem einfachen Briefumschlag per Einschreiben an den Arbeitgeber zurück gesandt hat und der Schlüssel durch einen Einriss im Umschlag verloren ging. Der Vorwurf der Sorgfaltswidrigkeit ergab sich hier u.a. daraus, dass die Arbeitnehmerin kein wattiertes Kuvert genommen hatte. Am sichersten wäre jedoch die persönliche Übergabe des Umschlags gewesen, so das LAG Rheinland-Pfalz.
Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 12.04.2018, Az.: 4 Sa 208/17
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