Kein Beschäftigungsanspruch bei Arbeitsunfähigkeit
Kein Beschäftigungsanspruch bei Arbeitsunfähigkeit im einstweiligen Rechtsschutz
Ein noch arbeitsunfähig geschriebener Arbeitnehmer hat keinen im Wege einstweiliger Verfügung durchsetzbaren Anspruch auf Ausübung des Direktionsrechts des Arbeitgebers dahingehend, dass ihm ein Arbeitsplatz in seinem früheren Tätigkeitsbereich zugewiesen wird.
Originalentscheidung auf JURION aufrufen:
LAG Berlin-Brandenburg, 09.08.2018, 7 Ta 1244/18
Sachverhalt:
Der seit dem 10.11.2017 arbeitsunfähige Antragsteller begehrt im Rahmen einer einstweiligen Verfügung unter Hinweis auf verschiedene ärztliche Atteste die Zuweisung eines Arbeitsplatzes innerhalb seines früheren Tätigkeitsbereichs mit der Begründung, es handle sich dabei um einen leidensgerechten Arbeitsplatz mit dem eine Stabilisierung seines Gesundheitszustandes erreicht werden könne. Das Arbeitsgericht hat den Antrag mangels Verfügungsgrund zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat ebenfalls keinen Erfolg.
Entscheidungsanalyse:
Das LAG Berlin-Brandenburg bestätigt in seiner Entscheidung, dass es in diesem Fall an einem Verfügungsgrund fehlt. Der Antragsteller hat nicht dargetan, dass es der einstweiligen Verfügung zur Sicherung seines Anspruchs bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache bedarf. Der Kläger ist seit dem 10.11.2017 arbeitsunfähig erkrankt. Damit ist ihm die Arbeitsleistung unmöglich geworden (§ 275 BGB). Während der Unmöglichkeit der Arbeitsleistung besteht aber kein Beschäftigungsanspruch (BAG, Urteil vom 09.04.2014 – 10 AZR 637/13), der mit einer einstweiligen Anordnung zu sichern wäre. Auch aus den vom Antragsteller eingereichten ärztlichen Attesten folgt nach Auffassung des LAG Berlin-Brandenburg nicht, dass er arbeitsfähig ist. So wird in einer von einem Einsatz „im Rahmen eines Arbeitsversuchs“ gesprochen, in einer anderen von einer dadurch möglichen „weiteren Genesung und einer dann möglichen Wiedererlangung der Leistungsfähigkeit“. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Einschätzung eines der Ärzte, es sei zur Förderung seiner weiteren Genesung, zur langfristigen Stabilisierung und Verhinderung weiterer depressiver Rezidive notwendig, ihn eine vertraute Tätigkeit ausüben zu lassen. Außerhalb der Durchführung des Arbeitsvertrages ist der Arbeitgeber nicht zu gesundheitsfördernden Maßnahmen verpflichtet. Es besteht auch kein Anspruch auf Abschluss eines Vertrages über eine Wiedereingliederung nach § 74 SGB V. Das Eingliederungsverhältnis i.S.v. § 74 SGB V ist nicht Teil des Arbeitsverhältnisses, sondern stellt neben diesem ein Vertragsverhältnis eigener Art (sui generis) dar, das durch den Rehabilitationszweck gekennzeichnet ist (BAG, Urteil vom 06.12.2017 – 5 AZR 815/16). Es bedarf daher einer besonderen Vereinbarung, die hier nicht getroffen wurde.
Praxishinweis:
Bei der Frage, ob Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Wiedereingliederung haben, ist zu unterscheiden. Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Arbeitnehmer, die dem Schutz des Sozialgesetzbuches IX (SGB IX) unterfallen, können gemäß § 164 Abs. 4 die Durchführung einer Wiedereingliederungsmaßnahme durchsetzen. Im Übrigen bedarf eine Wiedereingliederung einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, den keine Pflicht zur Eingehung eines Wiedereingliederungsverhältnisses trifft. Hieraus folgt, dass nur die Ablehnung eines berechtigten Wiedereingliederungsverlangens eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmers eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers darstellt, die auch zu Schadensersatzansprüchen führen kann.
Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg vom 09.08.2018, Az.: 7 Ta 1244/18
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