Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Twitter-Account der Arbeitgeberin.
Unterhält die Arbeitgeberin einen Twitter-Account, besteht zumindest aufgrund der Funktionalität „Antwort“ ein Mitbestimmungsrecht des (Gesamt-)Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.
Originalentscheidung auf JURION aufrufen:
LAG Hamburg, 13.09.2018, 2 TaBV 5/18
Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats beim Betreiben eines Twitter-Accounts durch die Arbeitgeberin. Die Arbeitgeberin betreibt bundesweit durch verschiedene Tochtergesellschaften in insgesamt 30 Betriebsstätten Lichtspieltheater in Form so genannter Multiplex-Kinos. Die Arbeitgeberin unterhält auf der Internetplattform Twitter einen Account, der keinem Lichtspieltheater zugeordnet ist und unternehmensübergreifend für die Kinobetriebe genutzt wird. Über Twitter können angemeldete Nutzer Kurznachrichten („Tweets“) verbreiten. Twitter beinhaltet darüber hinaus u.a. die Funktion „Antwort“. Die Tweets der Arbeitgeberin sind für jedermann, d.h. auch für nicht registrierte Twitter-Nutzer, sichtbar. Antworten von angemeldeten Twitter-Nutzern auf Tweets der Arbeitgeberin sind für die Arbeitgeberin auf ihrem Account einsehbar. Sofern es sich nicht um eine geschützte Antwort handelt, ist die Antwort darüber hinaus zumindest für alle Twitter-Nutzer mit eigenem Twitter-Account sichtbar. Die Arbeitgeberin kann Antworten, die sie auf ihre Tweets erhält, nicht löschen. Diese Möglichkeit hat nur Twitter, sofern die Antwort gegen die Regularien von Twitter verstößt, weil sie z.B. strafbare Äußerungen beinhaltet. Der Gesamtbetriebsrat verlangt die Deaktivierung des Twitter-Accounts. Bei der von der Arbeitgeberin betriebenen Twitter-Seite mit den dort eröffneten Funktionen „Antwort“, „Retweet“ und „Erwähnung“ handele es sich um eine technische Einrichtung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, die zur Überwachung der Leistung und des Verhaltens der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer bestimmt sei. Dieses Mitbestimmungsrecht habe die Arbeitgeberin verletzt. Das Arbeitsgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats hat vor dem LAG Hamburg im Wesentlichen Erfolg.
Entscheidungsanalyse:
Der Unterlassungsanspruch des Betriebsrats folgt aus § 87 Abs. 1 BetrVG. Die Arbeitgeberin hat das Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG verletzt, indem sie für ihre Kinobetriebe einen Twitter-Account eingerichtet hat und nutzt. Twitter ist mit seinen vorgegebenen Funktionen eine technische Einrichtung i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Die Arbeitgeberin nutzt mit den bei ihr vorhandenen EDV-Einrichtungen eine von Twitter bereitgestellte webbasierte Software. Durch die Eröffnung und die Nutzung eines Twitter-Accounts hat sie die technische Einrichtung eingeführt und wendet sie an. Die Funktion „Antwort“ ermöglicht den Twitter-Nutzern, auf die Tweets der Arbeitgeberin Antworten zum Verhalten und zur Leistung der Arbeitnehmer auf Twitter einzustellen. Diese Antworten sind sowohl für die Arbeitgeberin als auch für registrierte Twitter-Nutzer sichtbar. Je nach dem Inhalt der Antwort kann die Arbeitgeberin diese namentlich oder situationsbedingt einem bestimmten Arbeitnehmer zuordnen und zur Verhaltens- und Leistungskontrolle verwenden, sofern die Nachricht entsprechende Aussagen beinhaltet. Der Umstand, dass es sich dabei um Antworten auf Tweets der Arbeitgeberin handelt, mithin um „reaktiv“ abgegebene Beiträge rechtfertigt keine andere Bewertung. Das Mitbestimmungsrecht setzt nicht voraus, dass die technische Einrichtung auf die Überwachung der Leistung und des Verhaltens der Arbeitnehmer ausgerichtet ist oder dass der Arbeitgeber eine solche beabsichtigt. Überwachung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist bereits das Sammeln von Daten, die Aussagen zum Verhalten und zur Leistung von Arbeitnehmern beinhalten. Ob die Arbeitgeberin eine Auswertung und weitere Verarbeitung dieser Daten beabsichtigt, ist unerheblich. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Daten eine vernünftige und abschließende Beurteilung des Verhaltens und der Leistung der Arbeitnehmer erlauben. Es genügt, dass ein Tweet bzw. eine Antwort in Verbindung mit weiteren gewonnenen Erkenntnissen eine Beurteilung ermöglicht. Demgemäß ist es weder erforderlich, dass die Arbeitgeberin selbst Beiträge über Arbeitnehmer verfasst, noch dass sie Twitter-Nutzer explizit auffordert, Tweets zum Verhalten und zur Leistung von Beschäftigten an sie zu richten. Für die Anwendbarkeit des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist es auch nicht erforderlich, dass die Daten über das Verhalten und die Leistung des einzelnen Arbeitnehmers durch die technische Einrichtung selbst und automatisch erhoben oder ausgewertet werden. Vielmehr genügt es, dass die Daten aufgrund der Funktion „Antwort“ manuell eingegeben und mittels der von Twitter eingesetzten Software einer dauerhaften Speicherung und zeitlich unbegrenzten Zugriffs- und Verbreitungsmöglichkeit zugeführt werden. Sie sind deshalb nicht mit einem an die Arbeitgeberin gerichteten Beschwerdebrief vergleichbar.
Praxishinweis:
Zu einer vom Arbeitgeber betriebenen Facebookseite hat der 1. Senat des BAG bereits am 13.12.2016 – 1 ABR 7/15 – entschieden: Eine vom Arbeitgeber betriebene Facebookseite, die es den Nutzern von Facebook ermöglicht, über die Funktion „Besucher-Beiträge“ Postings zum Verhalten und zur Leistung der beschäftigten Arbeitnehmer einzustellen, ist eine technische Einrichtung, die zur Überwachung der Arbeitnehmer bestimmt ist. Die Bereitstellung der Funktion „Besucher-Beiträge“ unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats.
Beschluss des LAG Hamburg vom 13.09.2018, Az.: 2 TaBV 5/18
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