Verlängerung der Elternzeit
Verlängerung der Elternzeit auf drittes Lebensjahr ohne Zustimmung des Arbeitgebers möglich
Aus dem Wortlaut und der Systematik des § 16 BEEG ergibt sich nicht, dass innerhalb der ersten drei Lebensjahre eines Kindes nur die erstmalige Inanspruchnahme von Elternzeit zustimmungsfrei sein solle. Die Beschränkung der Bindungsfrist in § 16 Abs. 1 Satz 2 BEEG auf zwei Jahre spreche vielmehr dafür, dass Beschäftigte im Anschluss an die Bindungsfrist wieder frei disponieren könnten und sich lediglich an die Anzeigefristen halten müssten. Hierfür spricht auch der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, Eltern durch die Beschränkung der Bindungsfrist mehr Entscheidungsflexibilität einzuräumen.
Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 20.09.2018, Az.: 21 Sa 390/18
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen: LAG Berlin-Brandenburg, 20.09.2018, 21 Sa 390/18
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