Schmiergeldzahlungen an Arbeitnehmer
Auskunftsanspruch des Arbeitgebers bei Schmiergeldzahlungen an Arbeitnehmer
Nach § 666 BGB ist der Schmiergeldempfänger verpflichtet, seinem Arbeitgeber Rechenschaft abzulegen. Dieser Rechenschaftspflicht steht die Beweislastverteilung im Schadensersatzprozess nicht entgegen.
Originalentscheidung auf JURION aufrufen:
LAG Köln, 31.10.2018, 6 Sa 652/18
Hinweis: Im Einzelfall kann eine Veröffentlichung einige Tage später erfolgen, da die Entscheidung zunächst amtlich veröffentlicht und entsprechend aufbereitet werden muss.
Sachverhalt:
Die Parteien streiten vor dem LAG Köln noch um ein Auskunftsbegehren der Arbeitgeberin gegen den Arbeitnehmer im Zusammenhang mit Schmiergeldabreden. Der Beklagte war vom 15.08.2011 bis 28.09.2015 als Projektleiter bei der Klägerin in Vollzeit beschäftigt. Im Rahmen einer Vielzahl von Projekten stellte der Beklagte Rechnungen an Vertragspartner seiner Arbeitgeberin auf dem Briefkopf seiner eigenen Firma. Eine Beweiserhebung in erster Instanz hat ergeben, dass der Beklagte Schmiergelder in die Angebote für seine Arbeitgeberin eingepreist hat und diese dann den Vertragspartnern in Rechnung gestellt hat. Auf diesem Weg erhielt der Beklagte von mindestens 6 Vertragspartnern insgesamt ca. 480.000 €. Ob entsprechende Geldleistungen mit weiteren Firmen und Personen geflossen sind, ist streitig. Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten fristlos. Der Beklagte hat keine Kündigungsschutzklage erhoben. Die Klägerin hat gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitnehmer Schadensersatz in Höhe von 480.000 € geltend gemacht. Sie hat darüber hinaus Auskunft darüber verlangt, ob und in welchem Umfang der Beklagte weitere Zahlungen von im Einzelnen benannten Unternehmen erhalten hat. Das Arbeitsgericht hat dem Zahlungsantrag der Klägerin vollumfänglich stattgegeben und den Auskunftsantrag abgewiesen. Beide Parteien haben Berufung eingelegt. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte seine Berufung allerdings zurückgenommen. Die Berufung der Klägerin hinsichtlich des Auskunftsanspruches hat vor dem LAG Köln Erfolg.
Entscheidungsanalyse:
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Auskunftsanspruch aus § 666 BGB in Verbindung mit § 687 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 681 Satz 2 BGB aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Fremdgeschäftsführung. Gemäß § 666 BGB ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen. Der Kläger ist „Beauftragter“ im Sinne dieser Vorschrift, auch wenn die Klägerin ihn nicht beauftragt hat, Provisionen mit den Vertragspartnern der Klägerin zu vereinbaren. Er gilt aber gemäß § 687 Abs. 2 BGB als Beauftragter im Sinne des § 666 BGB, da er unerlaubt ein fremdes Geschäft als sein eigenes geführt hat, ohne hierzu berechtigt gewesen zu sein. Der Kläger hat keine Vergütung für von ihm geleistete selbstständige Tätigkeiten erhalten, sondern er hat sich schmieren lassen. Vereinbarungen über die Zahlung eines Schmiergelds für die künftige Bevorzugung bei der Vergabe von Aufträgen, die Angestellte, Bevollmächtigte, Beauftragte oder sonstige Vertreter einer Partei heimlich mit dem anderen Vertragsteil treffen, verstoßen gegen die guten Sitten, sind im Sinne des § 687 BGB „unerlaubt“ und gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2018 – I ZR 150/15). Dem Auskunftsanspruch der Klägerin steht auch die Beweislastverteilung im Schadensersatzprozess nicht entgegen. Die Klägerin, die die Existenz einer sie in sittenwidriger Weise schädigenden Schmiergeldabrede behauptet und deshalb einen Herausgabeanspruch aus § 667 BGB und einen Auskunftsanspruch aus § 666 BGB geltend macht, trägt grundsätzlich die volle Darlegungs- und Beweislast für alle Anspruchsvoraussetzungen. Dabei ist hier allerdings zu berücksichtigen, dass sich in Fällen dieser Art nur ausnahmsweise eine ausdrückliche Verabredung der Beteiligten oder eine ausdrückliche Zusage zur Zahlung von Schmiergeldern feststellen lassen wird. Schmiergeldzahlungen können ihren Zweck nur erfüllen, wenn sie geheim bleiben. Die an einer Schmiergeldabrede Beteiligten machen sich strafbar und riskieren im Falle ihrer Offenlegung eine Strafverfolgung. Eine Klägerin, die Ansprüche wegen einer behaupteten Schmiergeldabrede geltend macht, genügt ihrer Darlegungslast daher, wenn sie ausreichende Anhaltspunkte dafür vorträgt, dass eine derartige Vereinbarung getroffen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2004 – VI ZR 136/03). Der Beklagte seinerseits muss mit seinem Vortrag diese Anhaltspunkte erschüttern und – seiner Sachnähe gemäß – vollständig und umfassend zu den Gründen der an ihn geflossenen Beträge vortragen. Hier hat die Klägerin hinreichende Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass die vom Beklagten vorgelegten Rechnungen über Dienstleistungen und die darauf erfolgten Zahlungen in Wirklichkeit auf Schmiergeldabreden beruhten. Auf diesen Vortrag der Klägerin, trägt nun der Beklagte die besagte sekundäre Darlegungslast für seine Behauptung, eine solche Schmiergeldabrede habe nicht vorgelegen. Genügt der Anspruchsgegner seiner sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung des Anspruchstellers dagegen nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (vgl. BGH, Urteil vom 19.02.2014 – I ZR 230/12). In diesem Fall bedarf es keiner Beweisaufnahme zum Beweis der von der Klägerin behaupteten Tatsachen. Dies war hier der Fall.
Praxishinweis:
Detailliert ist das LAG Köln in seiner Entscheidung im Zusammenhang mit den allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast im Zivilprozess auf das Bestreiten „mit Nichtwissen“ eingegangen. Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 138 Abs. 4 ZPO nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Wenn hier der Beklagte vorträgt, er bestreite die Behauptungen der Klägerin „zum angeblichen Zahlungs- und Rechnungsverkehr“ mit Nichtwissen, so verkennt er den Wortlaut des §138 Abs. 4 ZPO. Nicht nur ist ein Bestreiten mit Nichtwissen für den Beklagten ausgeschlossen. Aus der Regelung ergibt sich vielmehr eine gesteigerte Darlegungspflicht des Beklagten. Sie bringt nämlich das Prinzip der Sachkenntnis und Tatsachennähe zum Ausdruck: je näher eine Partei einem streitigen Sachverhalt ist und je eher der Sachverhalt zwar in der Wahrnehmung der Partei, nicht aber in der des Gegner steht, umso höher ist der Anspruch an die Darlegung der sachnäheren Partei. Vorliegend geht es um Rechnungen, die der Beklagte gestellt hat über Dienstleistungen die er behauptet. Wenn sein Vortrag wahr wäre, hätte nur er Kenntnis von den Einzelheiten, nicht die Klägerin.
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