Abflammen von Unkraut
Abflammen von Unkraut mit einem Gasbrenner bei windigem Wetter ist grob fahrlässig
Ein Kläger aus Hambühren, der für sein Wohngebäude eine Versicherung u. a. gegen Feuerschäden unterhielt, wollte im Sommer 2015 auf einer gepflasterten Fläche vor seinem Grundstück Reinigungsarbeiten durchführen. Er hatte seinen Auszubildenden angewiesen, ihm vorauszugehen und das in den Pflasterfugen vorhandene Unkraut mit einem Brenner durch Abflammen zu vernichten. Der Kläger folgte dem Auszubildenden und bearbeitete das Pflaster mit einem Hochdruckreiniger nach. Zwischen der gepflasterten Fläche und dem Grundstück des Klägers befand sich eine Lebensbaumhecke. Diese ging noch während der Unkrautbeseitigung in Flammen auf. Das Feuer griff auf das Gebäude über und verursachte einen Schaden von etwa € 150.000. Die am Schadentag herrschenden Wetterbedingungen waren zwischen dem Kläger und dem Versicherer streitig. Unstreitig herrschten aber Windstärken von 5 Beaufort („frischer Wind“). Der Gebäudeversicherer erkannte zwar den Versicherungsfall und seine Leistungspflicht für den entstandenen Gebäudeschaden an, kürzte die Entschädigungsleistung aber um 30 %, weil der Kläger grob fahrlässig gehandelt habe. Dagegen wandte sich der Kläger und verlangte vor dem Landgericht Lüneburg auch den Differenzbetrag von dem Gebäudeversicherer.
Das Landgericht wies die Klage ab und bestätigte die Ansicht des Gebäudeversicherers, dass der Kläger den Feuerschaden grob fahrlässig herbeigeführt habe. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, indem schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im vorliegenden Fall jedem hätte einleuchten müssen. Nach Ansicht des Landgerichts habe dem Kläger die Gefahr von Funkenflug im Zusammenhang mit der durchgeführten Unkrautbeseitigung unter den gegebenen Umständen einleuchten müssen.
Die gegen dieses Urteil vom Kläger eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat in einem Hinweisbeschluss ausgeführt, dass es für die Streitentscheidung unbeachtlich sei, dass nicht der Kläger selbst, sondern dessen Auszubildender das Ab-flammgerät bediente. Das eigene Verhalten des Klägers sei als grob fahrlässig zu bewerten. Deshalb habe der beklagte Versicherer die Leistungen aus der Gebäudefeuerversicherung mit Recht um 30 % gekürzt. Der Senat führte aus, dass sogar ein Abzug von etwa 40 % gerechtfertigt gewesen sei und verwies dazu auf Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte (u.a. OLG Hamm, Urteil vom 10.12.2010, Az.: 20 U 73/10).
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
OLG Celle vom 09.11.2018, Az.: 8 U 203/17
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