Zeugnisregelung
Zeugnisregelung im Vergleich muss zur Vollstreckbarkeit konkrete Formulierungen enthalten
Wird in einem gerichtlichen Vergleich die Beurteilung „gut“ betreffend Führungs- und Leistungsbeurteilung im Arbeitszeugnis aufgenommen, fehlt es an sich an der für eine Zwangsvollstreckung notwendigen Bestimmtheit der von der Beklagten vorzunehmenden Handlung. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Vergleich festlegt, dass das Zeugnis nach Maßgabe eines Entwurfs des Arbeitnehmers zu erstellen ist und eine Abweichung nur aus wichtigem Grund möglich ist.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
LAG Hessen vom 28.01.2019, Az.: 8 Ta 396/18
Sachverhalt:
Die Parteien streiten nach dem Abschluss eines Vergleichs über die Erteilung und den Inhalt eines Zeugnisses. In einem arbeitsgerichtlichen Vergleich haben die Parteien folgendes vereinbart: „Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger ein wohlwollend formuliertes, qualifiziertes Endzeugnis … zu erteilen. Die abschließende Leistungs- und Führungsbeurteilung entspricht der Note ‚gut‘. Der Kläger ist hierzu berechtigt, einen schriftlichen Entwurf bei der Beklagten einzureichen, von dem die Beklagte nur aus wichtigem Grund abweichen darf. …“. Nachdem die Erteilung des Zeugnisses nicht erfolgte, hat der Kläger die Festsetzung von Zwangsmitteln gegen die Beklagte beantragt. Seinem Antrag hat er den Zeugnisentwurf beigefügt, der dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten übersandt worden war. Daraufhin teilte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit, dass die Beklagte inzwischen per Einschreiben ein Zeugnis übersandt hat. Dies entsprach allerdings in mehrfacher Hinsicht nicht dem Entwurf des Klägers. Das Arbeitsgericht hat gegen die Beklagte wegen der Nichterfüllung ihrer Verpflichtung aus dem Vergleich ein Zwangsgeld in Höhe von 500 €, ersatzweise einen Tag Zwangshaft für je 100 € festgesetzt. Es hat dies u.a. damit begründet, dass das erteilte Zeugnis nicht dem Entwurf und der Note „gut“ entspräche. Die sofortige Beschwerde der Beklagten hat vor dem LAG Hessen ebenfalls keinen Erfolg.
Entscheidungsanalyse:
Die Beklagte hat ihre Verpflichtung aus dem gerichtlichen Vergleich hinsichtlich des Arbeitszeugnisses nicht erfüllt. Im vorliegenden Fall ist nicht nur die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses im Vergleich geregelt, sondern auch der Inhalt von Führungs- und Leistungsbeurteilung mit der Note „gut“. Zudem haben die Parteien vereinbart, dass die Beklagte von dem Zeugnisentwurf des Klägers nur abweichen darf, soweit dies aus wichtigem Grund geboten ist. Der Vergleich konnte daher nur dahingehend verstanden werden, dass es zunächst Sache des Klägers war, einen Zeugnisvorschlag mit der Note „gut“ betreffend Führungs- und Leistungsverhalten zu erstellen und diesen der Beklagten zu überlassen. Diese ist sodann gehalten, das Zeugnis zu erteilen, soweit kein wichtiger Grund das Abweichen vom Formulierungsvorschlag des Klägers gebietet. Nur mit diesem Inhalt ist der Vergleich insgesamt vollstreckungsfähig, so das LAG Hessen. Hätte der Kläger hier keinen Zeugnisvorschlag zu unterbreiten, könnte er nur die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses verlangen. Denn der Beurteilung „gut“ können verschiedene Formulierungen gerecht werden. Eine bestimmte Formulierung ist jedoch nicht in den Vergleichstext aufgenommen worden. Damit fehlt es an sich an der für eine Zwangsvollstreckung notwendigen Bestimmtheit der von der Beklagten vorzunehmenden Handlung. Da die Parteien in dem Vergleich jedoch auf Formulierungsvorschläge des Klägers Bezug nehmen, haben sie die Formulierungshoheit der Beklagten als vormaliger Arbeitgeberin maßgeblich eingeschränkt und diese dem Kläger übertragen. Es lag damit an ihm, zu entscheiden, welche positiven oder negativen Leistungen er stärker hervorheben wollte. Allerdings – so das LAG Hessen ergänzend – war die Beklagte auch nicht zu einer ungeprüften Übernahme des Entwurfs verpflichtet. Auch die vom Kläger vorzuschlagende Formulierung des Zeugnisses musste die Grenze der Zeugniswahrheit und Zeugnisklarheit berücksichtigen. Die Beklagte war aber allein dazu berechtigt, dort vom Entwurf abzuweichen, wo ein wichtiger Grund hierfür bestand. Dies hat sie hier nicht getan.
Praxishinweis:
Die Beklagte hatte behauptet, dem Kläger im Laufe des Zwangsvollstreckungsverfahrens ein weiteres Zeugnis per Einschreiben/Rückschein übersandt zu haben. Diesbezüglich ist zwischen den Parteien streitig, ob dem Kläger dieses Zeugnis überhaupt zugegangen ist. Diesbezüglich betont das LAG Hessen, dass allein die Vorlage des Einlieferungsbelegs und des Rückscheins nicht dazu geeignet sind, zu dokumentieren, dass dem an den Kläger gerichteten Schreiben tatsächlich auch das in Kopie vorgelegte Zeugnis beigefügt war. Der Streit über den Zugang konnte hier dahinstehen, da die Beklagte mit keinem der zu der Gerichtsakte gereichten Zeugnisse ihrer Verpflichtung aus dem gerichtlichen Vergleich nachgekommen ist.
Wenn Sie Fragen zur Zeugnisregelung im Vergleich muss zur Vollstreckbarkeit konkrete Formulierungen enthalten haben, dann nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.