Erfolgshonorar für Versicherungsberater
Erfolgshonorar für einen Versicherungsberater
Wer die Erlaubnis als Versicherungsberater besitzt, darf sich für die Beratung von Versicherungsnehmern zum Tarifwechsel innerhalb eines bestehenden Krankenversicherungsvertrags ein Erfolgshonorar versprechen lassen. Das Verbot eines Erfolgshonorars erfasst Versicherungsberater nicht.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
OLG Stuttgart, 28.11.2018, 3 U 63/18
Sachverhalt:
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einer Beratungsvereinbarung zur Tarifoptimierung in der privaten Krankenversicherung auf Honorarzahlung in Anspruch. Der Beklagte ist Versicherungsnehmer eines Krankenversicherungsvertrags bei der B., in welchem neben dem Beklagten auch seine Ehefrau versichert sind. Der Krankenversicherungsvertrag wurde im Jahr 2014 im Tarif VC2 mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 60 Euro monatlich geführt, wofür eine monatliche Prämie in Höhe von 1.275,61 Euro anfiel. Am 18.12.2014 beauftragte der Beklagte die Klägerin, Vorschläge zu erarbeiten, um die Prämie des Krankenversicherungsvertrags zu reduzieren. Unter dem 08.02.2016 rechnete die Klägerin gegenüber dem Beklagten ein Beratungshonorar in Höhe von 7.541,84 Euro ab. Dieser Betrag errechnet sich aus einer monatlichen Beitragsersparnis in Höhe von 618,14 Euro für 12 Monate (7.417,68 Euro) abzüglich der hälftigen Erhöhung der jährlichen Selbstbeteiligung (2.160 Euro x 1/2 = 1.080 Euro) zuzüglich Umsatzsteuer. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsanalyse:
Der 3. Zivilsenat des OLG Stuttgart hat geurteilt, dass der Klägerin der geltend gemachte Honoraranspruch nicht zusteht. Zur Begründung weist der Senat zunächst darauf hin, dass zwar der von den Parteien geschlossene Beratungsvertrag einschließlich der Vereinbarung eines Erfolgshonorars rechtlich wirksam ist. Denn die Kläger habe hierfür keiner Erlaubnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz bedurft. Der Senat erläutert, dass auch nach Ansicht des BGH die Beratung zur Wahl eines günstigeren Tarifs in einem bestehenden Krankenversicherungsvertrag eine gemäß § 5 Abs. 1 RDG erlaubnisfreie Tätigkeit eines Versicherungsmaklers sein kann. Aus Sicht des OLG war die Klägerin als Versicherungsberaterin zudem zur Beratung im Hinblick auf einen Tarifwechsel befugt, da sie eine Erlaubnis der IHK K. als Versicherungsberater gemäß § 34e Abs. 1 GewO a.F. besitzt. Der Senat betont, dass sich die Klägerin für ihre Tätigkeit auch in rechtlich zulässiger Weise ein Erfolgshonorar versprechen lassen konnte. Denn das Verbot eines Erfolgshonorars nach § 4 Abs. 2 Satz 2 RDGEG erfasse Versicherungsberater nicht. Sowohl nach dem Wortlaut als auch der Gesetzessystematik könnten als registrierte Erlaubnisinhaber im Sinne des RDGEG nur solche Personen verstanden werden, deren Registrierung gerade nach diesem Gesetz erfolge. Das sei bei Versicherungsberatern nicht der Fall. Nach Auffassung des Senat hat jedoch die Klägerin das vereinbarte Erfolgshonorar nicht verdient. Nach dem Wortlaut des zwischen den Parteien geschlossenen Beratungsvertrags hänge der Anspruch der Klägerin auf Beratungshonorar davon ab, dass die Umstellung „in einen vorgeschlagenen Tarif erfolgt“. Daran fehle es hier. Wenn sich ein Versicherungsberater durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ein Erfolgshonorar für den Fall versprechen lässt, dass der Versicherungsnehmer in einen vom Versicherungsberater vorgeschlagenen Tarif wechselt, so ist das Honorar nach Auffassung des OLG nicht verdient, wenn der Versicherungsnehmer – wie hier im Fall – in einen anderen Tarif wechselt, welcher ihm nicht vom Versicherungsberater vorgeschlagen worden war. Das OLG Stuttgart ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass die Berufung der Beklagten Erfolg hat.
Praxishinweis:
Das OLG Stuttgart macht in diesem Urteil auch deutlich, dass gemäß § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB dem Makler eine Vergütung nur dann zusteht, wenn der beabsichtigte Vertrag tatsächlich zu Stande kommt. Führt die Tätigkeit des Maklers zum Abschluss eines Vertrags mit anderem Inhalt, so entsteht kein Anspruch auf Maklerlohn. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt aber nach Worten des OLG dann in Betracht, wenn der Kunde mit dem tatsächlich abgeschlossenen Vertrag wirtschaftlich denselben Erfolg erzielt. Dabei sind stets die Besonderheiten des Einzelfalls maßgebend (BGH, Urteil vom 13.12.2007 – III ZR 163/07). Entscheidend ist demnach, ob sich unter Würdigung aller besonderen Umstände der abgeschlossene Vertrag als ein wirtschaftlich anderer darstellt, als der nach dem Maklervertrag nachzuweisende (BGH, Urteil vom 06.02.2014 – III ZR 131/13).
Urteil des OLG Stuttgart vom 28.11.2018, Az.: 3 U 63/18
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