Fristlose Kündigung
Fristlose Kündigung einer Pflegekraft wegen Annahme eines zinslosen Darlehens
Lässt sich der Mitarbeiter eines Pflegedienstes von einer Patientin ein zinsloses, zu frei wählbaren Raten rückzahlbares Darlehen gewähren, so verstößt er gegen die in § 3 Abs. 2 BAT-KF geregelte Pflicht, keine Vergünstigungen in Bezug auf seine Tätigkeit anzunehmen. Der Pflichtenverstoß kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Originalentscheidung auf JURION aufrufen:
LAG Hamm, 20.12.2018, 18 Sa 941/18
Sachverhalt:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung. Die Klägerin war bei der Beklagten als Krankenschwester im ambulanten Pflegedienst beschäftigt. Im Arbeitsvertrag wird der Bundes-Angestelltentarifvertrag für die Angestellten im Bereich der evangelischen Kirche von Westfalen (BAT-KF) in der jeweils geltenden Fassung in Bezug genommen. In § 3 Abs. 2 BAT-KF ist folgendes geregelt: „Die Mitarbeitenden dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Werden den Mitarbeitenden derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.“ Seit 05.02.2018 war die Klägerin bei einer Patientin eingesetzt, die sie zweimal täglich aufsuchte. Am 19.02.2018 fuhr die Klägerin mit der Patientin zu einer Bank, wo diese EUR 800,- von ihrem Konto abhob und den Geldbetrag an die Klägerin übergab. Am 26.02.2018 informierte die Tochter der Patientin die Beklagte hierüber. Nach Anhörung der Mitarbeitervertretung kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis am 09.03.2018 zunächst fristlos. Ende März 2018 schloss die Klägerin mit dem Sohn der Patientin einen schriftlichen Darlehensvertrag, wonach das Darlehen nicht zu verzinsen und in zwölf monatlichen Raten in Höhe von 50,- Euro zurückzuzahlen ist. Ende März 2018 kündigte die Beklagte hilfsweise ordentlich. Nachdem das Arbeitsgericht Beweis erhoben hat über die Frage, wann die Beklagte erstmals von der Übergabe des Geldbetrages an die Klägerin erfahren hat, und damit feststellen konnte, dass die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten wurde, hat es die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat ebenfalls keinen Erfolg.
Entscheidungsanalyse:
Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 09.03.2018 aufgelöst worden. Für die Kündigung besteht ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB. Im Streitfall hat die Klägerin ihre vertraglichen Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BAT-KF verletzt. Die Klägerin nahm von Dritten eine Vergünstigung in Bezug auf ihre Tätigkeit an. Selbst wenn zugunsten der Klägerin angenommen wird, dass der Geldbetrag von der Patientin darlehensweise überlassen werden sollte, bestand die Vergünstigung, die die Klägerin erhielt, bereits in der Hergabe eines zinslosen Darlehens. Hierin liegt ein wirtschaftlicher Vorteil, da die Klägerin in den Besitz des Geldbetrages gelangte und ein Darlehen zu den vereinbarten Konditionen am Markt nicht erhältlich ist. Die Klägerin erlangte die Vergünstigung auch in Bezug auf ihre Tätigkeit. Ausreichend ist ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Geschenk und der dienstlichen Tätigkeit (vgl. BAG, Urteil vom 17.06.2003 – 2 AZR 62/02). Das ergibt sich aus dem Zweck der Nebenpflicht, die in § 3 Abs. 2 S. 1 BAT-KF geregelt ist. Mitarbeiter sollen nicht in Versuchung geführt werden, das Arbeitsverhältnis missbräuchlich auszunutzen, um sich über die Entgeltzahlung hinaus von Dritten wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen. Außerdem könnte das Ansehen des Arbeitgebers geschädigt werden. Patienten könnten den Eindruck erhalten, dass eine gewissenhafte Arbeit nur mit zusätzlichen Zuwendungen erreicht werden kann. Der Beklagten war auch nicht zuzumuten, die Klägerin bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen. Es bestand die Gefahr, dass die Klägerin während des Laufs der Kündigungsfrist ähnliche Pflichtverletzungen begeht. Dabei hat das LAG Hamm auch berücksichtigt, dass die Klägerin die Pflichtverletzung verheimlichte und die Beklagte entgegen § 3 Abs. 2 S. 3 BAT-KF nicht über die Darlehensgewährung informierte.
Praxishinweis:
Ein entsprechendes Verbot der Annahme von Vergünstigungen gilt auch im öffentlichen Dienst. Gemäß § 3 Abs. 2 TVöD dürfen die Beschäftigten von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.
Urteil des LAG Hamm vom 20.12.2018, Az.: 18 Sa 941/18
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