Vertraulichkeitsvereinbarung in einer Betriebsvereinbarung
Einhaltung der Ausschlussfrist nach § 626 Abs. 2 BGB auch bei Vertraulichkeitsvereinbarung in einer Betriebsvereinbarung
Die notwendige Kenntnis vom wichtigen Kündigungsgrund des zur Kündigung berechtigten Arbeitgebers für die Einhaltung der Ausschlussfrist i.S.d. § 626 Abs. 2 BGB kann auch durch eine Vertraulichkeitsvereinbarung in einer Betriebsvereinbarung nicht gehemmt werden. § 626 Abs. 2 BGB stellt zwingendes Recht dar, dass nicht durch eine Abrede zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zum Nachteil des betroffenen Arbeitgebers abgeändert werden kann. Der Arbeitgeber kann die Frist vorliegend auch nicht unter Berufung auf die verletzten Grundrechte der betroffenen Arbeitnehmerinnen zeitlich verlagern, welche unaufgefordert pornographische Inhalte zugesendet bekommen hatten. Diese können sich zwar auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht berufen. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um einen Eingriff in den Randbereich des Grundrechts, da der vorliegende Sachverhalt gerade mangels Bezug zu den Arbeitnehmerinnen nicht deren engen Intimsphäre entstammt.
Originalentscheidung auf JURION aufrufen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 16.10.2018, 5 TaBV 7/18
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