Überwachungsrechte des Betriebsrats
Überwachungsrechte des Betriebsrats
Der Betriebsrat hat zur effektiven Wahrnehmung seiner Rechte auf Überwachung aus § 80 Abs. 1 BetrVG nach § 80 Abs. 2 S. 2 2. HS BetrVG das Recht, Einblick in die nichtanonymisierten Listen über die Bruttolöhne und -gehälter zu nehmen. Dieses Einsichtsrecht erstreckt sich auf sämtliche tarifliche und außertarifliche Lohn- und Gehaltsbestandsteile. Es besteht, sofern es zur Durchführung der Aufgaben des Betriebsrats notwendig ist. Hierbei handelt es sich gemäß § 26 Abs. 1 BDSG um eine zulässige Form der Datennutzung. Auch die Regelungen des EntgTranspG stehen dem Einsichtsrecht nicht entgegen, da diese keine Einschränkung der betriebsverfassungsrechtlichen Rechte und Pflichten des Betriebsrats enthalten. Vielmehr sieht dieses Gesetz eine Erweiterung der Rechte des Betriebsrats vor.
Originalentscheidung auf JURION aufrufen:
LAG Niedersachsen, 22.10.2018, 12 TaBV 23/18
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