Leistungsfreiheit eines Berufsunfähigkeitsversicherers
Leistungsfreiheit eines Berufsunfähigkeitsversicherers bei vorsätzlicher Straftat
Es besteht kein Versicherungsschutz für eine Berufsunfähigkeit, die durch die vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines Verbrechens oder Vergehens durch die versicherte Person verursacht worden ist. Eine solche Klausel ist rechtlich unbedenklich. Die bedingungsgemäßen Voraussetzungen für den Ausschluss von Leistungen wegen einer durch eine vorsätzliche Straftat herbeigeführten Berufsunfähigkeit liegen auch dann vor, wenn der zugrundeliegende Straftatbestand hinsichtlich der Handlung Vorsatz fordert, in Bezug auf eine besondere Folge aber Fahrlässigkeit genügen lässt.
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OLG Dresden, 09.01.2019, 4 W 1160/18
Sachverhalt:
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer bei der Antragsgegnerin gehaltenen Berufsunfähigkeitsversicherung. Er wurde bei der Explosion eines Feuerwerkskörpers am 29.01.2016 beim Anmarsch mit einer Gruppe weiterer Fußballfans zu einer Begegnung zwischen XYX und dem YYY verletzt. Die Explosion führte zu einem Abriss des Daumens und zweier Finger der rechten Hand. Der Antragsteller ist in zwei Instanzen wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion verurteilt worden. Auf die von ihm betriebene Revision hat das OLG N. mit Beschluss vom 19.01.2018 das Verfahren gem. § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Antragsgegnerin ist den Ansprüchen unter Berufung auf § 7 ihrer Allgemeinen Bedingungen (C-Comfort Schutz) entgegengetreten. Das Landgericht Dresden hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und der sofortigen Beschwerde hiergegen hat es nicht abgeholfen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner soforigen Beschwerde.
Entscheidungsanalyse:
Der 4. Zivilsenat des OLG Dresden hat entschieden, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung gem. § 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, weil sich die Antragsgegnerin auf die Ausschlussklausel nach § 7 C-Comfort Schutz berufen kann. Danach besteht kein Versicherungsschutz für eine Berufsunfähigkeit, die durch die vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines Verbrechens oder Vergehens durch die versicherte Person verursacht worden ist. Der Senat stellt zunächst klar, dass eine solche Klausel – ebenso wie die Parallelklausel in der Unfallversicherung – rechtlich unbedenklich ist. Im konkreten Fall geht auch der Senat auf der Grundlage der Feststellungen im Strafverfahren davon aus, dass der Antragsteller vorsätzlich eine Sprengstoffexplosion im Sinne des § 308 Abs. 1 StGB herbeigeführt hat. Nach den auch für die Auslegung von § 7 C Comfort-Schutz maßgeblichen strafrechtlichen Grundsätzen ist nach Worten des Senats eine Tat auch dann vorsätzlich, wenn der Straftatbestand hinsichtlich der Handlung Vorsatz fordert, in Bezug auf die besondere Folge jedoch Fahrlässigkeit genügen lässt. Hier gelangten die Feststellungen sowohl im Urteil des AG Nürnberg vom 24.05.2017 als auch im Urteil des LG Nürnberg vom 12.09.2017 nachvollziehbar und eindeutig zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller selbst derjenige gewesen sein, der „den Böller gezündet“ habe und dass es auszuschließen sei, dass der Antragsteller einen von einem Dritten bereits gezündeten Böller lediglich aufgehoben habe oder ihm von einem Dritten der Böller in die Hand gedrückt worden sei. Das OLG macht zudem deutlich, dass der objektive Tatbestand des § 308 StGB nicht erfordert, dass die Explosion mit einem verbotenen Tatmittel herbeigeführt wurde. Daher sei es nicht von Bedeutung, ob es sich bei dem zur Explosion gebrachten „Böller“ um einen in Deutschland nicht zugelassenen sog. Polen-Böller gehandelt habe. Der Senat geht außerdem davon aus, dass der Antragsteller durch das Herbeiführen der Explosion zumindest fahrlässig eine Gefahr im Sinne des § 308 Abs. 1 StGB verursacht hat. Die von § 308 Abs. 1 StGB vorausgesetzte Gefährdung müsse eine konkrete gewesen sein. Dies sei hier der Fall, da der Sprengkörper aus einer dichten Menschenmenge heraus geworfen worden sei und der Zeuge R. hierdurch ein „Summen am Ohr“ erlitten habe. Das OLG weist außerdem darauf hin, dass sich der Antagsteller durch die Explosion auch nach dem Sprengstoffgesetz strafbar gemacht hat. Die sofortige Beschwerde sei daher im Ergebnis nicht begründet.
Praxishinweis:
Nach der hier vom OLG Dresden vertretenen Auffassung kann sich darüber hinaus ein Versicherungsnehmer, dem wie hier der Strafbarkeitsvorwurf des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion leistungsausschließend entgegengehalten wird, nicht einerseits darauf berufen, an den Vorfall selbst infolge einer Amnesie keine Erinnerung mehr zu haben und andererseits infolge der Annahme, das Werfen eines „Böllers“ sei erlaubt gewesen, sich in einem Verbotsirrtum befunden zu haben.
Beschluss des OLG Dresden vom 09.01.2019, Az.: 4 W 1160/18
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