Umfang des Versicherungsschutzes
Umfang des Versicherungsschutzes einer Unfallversicherung
Versicherungsschutz einer Unfallversicherung besteht nur bei einem Einwirken der Außenwelt (Person oder Sache) auf den Körper des Verletzten, etwa bei einem Zusammenstoß oder einem Sturz, wobei die Art der Einwirkung beliebig ist. Mit diesem Kriterium sollen rein körperinterne Vorgänge (z. B. Erkrankungen, degenerative Vorgänge) als nicht dem Unfallbegriff unterfallend ausgeschlossen werden. Bei Eigenbewegungen des Versicherungsnehmers sind die Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt, wenn diese in ihrem Verlauf nicht gänzlich willensgesteuert sind und die Gesundheitsschädigung zusammen mit einer äußeren Einwirkung ausgelöst wird. Es liegt kein von außen auf den Körper des Versicherungsnehmers wirkendes Ereignis vor, wenn sich dieser umgedreht hat, um nach einem Werkzeug zu greifen, während sich sein Knie bei Arbeiten in einem Brennofen in einer sogenannten Schiene befunden hat.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
OLG Karlsruhe, 20.12.2018, 12 U 106/18
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