Unwirksame Änderungskündigung
Unwirksame Änderungskündigung bei unbestimmten Vertragsangebot
Erhebt der Arbeitnehmer bei einer unter Vorbehalt angenommenen Änderungskündigung innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung nur einen Beendigungsschutzantrag, kann er bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz noch zu einem Änderungsschutzantrag übergehen. Das Angebot in einer Änderungskündigung muss die zukünftigen Aufgaben so konkret umschreiben, dass dem Mitarbeiter die Art der geschuldeten Arbeitsleistung aus dem Änderungskündigungs-schreiben heraus erkennbar ist. Ist dies nicht möglich, ist die Änderungskündigung schon deshalb unwirksam.
Originalentscheidung auf JURION aufrufen:
LAG Düsseldorf, 28.11.2018, 12 Sa 402/18
Sachverhalt:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung. Der Kläger war seit 1985 bei einer Rechtsvorgängerin der Beklagten, zunächst als Automatenmechaniker beschäftigt. Seit 2014 war er für die Beklagte als Kassierer tätig. Er war zuständig für die Abrechnung der von der Beklagten in den einzelnen Spielhallen aufgestellten Spielgeräte sowie das damit verbundene Bargeldmanagement. 2017 wurden u.a. die Aufgaben der Kassierer outgesourct. Zum 01.09.2017 übernahm eine Tochter-GmbH die Aufgaben des Kassierwesens. Die Aufgaben des Klägers als Kassierer waren bei der Beklagten danach weggefallen. Die Tochter-GmbH hatte dem Kläger die Fortführung seines Arbeitsverhältnisses unter teilweise schlechteren Bedingungen angeboten. Der Kläger lehnte dieses Angebot ab. Mit Schreiben vom 27.12.2017 sprach die Beklagte eine Änderungskündigung zum 31.07.2018 aus und bot dem Kläger die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Kündigungsfrist als Servicemitarbeiter zu einem geringeren Stundenlohn an. Der Kläger nahm das Änderungsangebot unter Vorbehalt an. Der Kläger erhob zunächst eine Beendigungsschutzklage. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Anträge auf eine Änderungsschutzklage umgestellt. Das Arbeitsgericht hat dieser Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hinsichtlich des Änderungsschutzantrages hatte keinen Erfolg.
Entscheidungsanalyse:
Die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung vom 27.12.2017 ist sozial ungerechtfertigt. Das LAG Düsseldorf betont zunächst, dass der Kläger, der die Änderung der Arbeitsbedingungen aus der Änderungskündigung unter Vorbehalt angenommen hat (§ 2 KSchG), rechtzeitig einen Änderungsschutzantrag gemäß § 4 Satz 2 KSchG gestellt hat. Auch wenn er mit der Klageschrift keinen Änderungsschutzantrag, sondern einen Bestandsschutzantrag gemäß § 4 Satz 1 KSchG angekündigt hat. Erhebt der Arbeitnehmer bei einer unter Vorbehalt angenommenen Änderungskündigung innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung nur einen Beendigungsschutzantrag, kann er bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz noch zu einem Änderungsschutzantrag übergehen. Die Kündigung vom 27.12.2017 gilt deshalb nicht gemäß § 7 KSchG von Anfang als rechtswirksam. Nimmt der Arbeitnehmer die Änderung der Arbeitsbedingungen aus einer Änderungskündigung unter Vorbehalt gegenüber dem Arbeitgeber an, ist eine rechtgeschäftliche Einigung zustande gekommen. An dieser ändert ein nach der Annahmeerklärung dem Arbeitgeber zugestellter Beendigungsschutzantrag, der grundsätzlich als schlüssige Ablehnung zu verstehen ist, nichts. Die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung vom 27.12.2017 ist auch sozial ungerechtfertigt und damit rechtsunwirksam, weil der Kläger nicht ausreichend erkennen konnte, welche Arbeitsleistung er fortan schulden sollte (vgl. BAG, Urteil vom 26.01.2017 – 2 AZR 68/16). Dem Arbeitnehmer muss klar sein, welche Vertragsbedingungen künftig gelten sollen. Nur so kann er eine abgewogene Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Angebots treffen. Unklarheiten im Angebot gehen zu Lasten des Arbeitgebers. Sie führen zur Unwirksamkeit der Änderung der Arbeitsbedingungen. Diesen Anforderungen genügte das Änderungsangebot der Beklagten hier nicht.
Praxishinweis:
Ergänzend führt das LAG Düsseldorf aber aus, dass ein Änderungsangebot dann den Bestimmtheitserfordernissen genügen könnte, wenn sich sein Inhalt erst durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) hinreichend sicher ermitteln lässt. Dabei können und müssen auch außerhalb des Kündigungsschreibens liegende, zur Erforschung seines Inhalts geeignete Umstände herangezogen und berücksichtigt werden. Da sich das Schriftformerfordernis des § 623 BGB nicht nur auf die Kündigungserklärung als solche, sondern auch auf das Änderungsangebot erstreckt, ist nach der Ermittlung des wirklichen rechtsgeschäftlichen Willens weiter zu prüfen, ob dieser in der Urkunde Ausdruck gefunden hat. Denn bei formbedürftigen Erklärungen ist nur der Wille beachtlich, der unter Wahrung der vorgeschriebenen Form erklärt worden ist (BAG, Urteil vom 29.09.2011 – 2 AZR 523/10).
Urteil des LAG Düsseldorf vom 28.11.2018, Az.: 12 Sa 402/18
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