Stellvertretender Strahlenschutzbeauftragter genießt laut LAG Baden-Württemberg Sonderkündigungsschutz
Stellvertretender Strahlenschutzbeauftragter genießt laut LAG Baden-Württemberg Sonderkündigungsschutz
Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 20.07.2026, Az.: 8 Sa 46/25
Verfahrensgang:
vorgehend:
ArbG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.11.2025, Az.: 1 Ca 31/25
Das LAG Baden Württemberg hält eine ordentliche Kündigung eines als „stellvertretender“ Strahlenschutzbeauftragter bestellten leitenden Oberarztes für unwirksam: Der Sonderkündigungsschutz nach § 70 Abs. 6 S. 2 StrlSchG greift bereits kraft formaler Bestellung, ohne Vertretungsfall. Revision zugelassen; hohe Relevanz für Kliniken und Strahlenschutzpraxis.
Sachverhalt
Ein leitender Oberarzt der Kardiologie war seit dem 01.12.2024 bei der Beklagten beschäftigt und mit Bestellungsurkunde „mit Wirkung vom 16.12.2024 gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 StrlSchG“ zum Strahlenschutzbeauftragten bestellt, intern als Stellvertreter (2. SSB). Der Chefarzt war ebenfalls Strahlenschutzbeauftragter und vom 20.-27.12.2024 im Urlaub. Nach Betriebsratsanhörung vom 20.01.2025 kündigte die Beklagte am 23.01.2025 innerhalb der Wartezeit, begründet mit fachlichen Defiziten. Der Kläger wandte ein, er genieße Sonderkündigungsschutz gemäß § 70 StrlSchG; hilfsweise sei er während der Urlaubsvertretung eingerückt und habe strahlenschutzbezogene Aufgaben begleitet.
Gründe
Das LAG wies die Berufung zurück: Die ordentliche Kündigung ist gemäß § 70 Abs. 6 Satz 2 StrlSchG unwirksam. Der Sonderkündigungsschutz setzt an der formalen Bestellung zum Strahlenschutzbeauftragten (§ 70 Abs. 1 Satz 1 StrlSchG) an; eine Beschränkung auf tatsächliche Vertretungsfälle oder ein „Einrücken“ kennt das Gesetz nicht. Bei mehreren bestellten Strahlenschutzbeauftragten ist auch der intern als Stellvertreter benannte „vollwertig“ bestellt. Dies folgt aus Wortlaut und Systematik des § 70 StrlSchG (Mehrzahl zulässiger SSB; Schriftform, Aufgabenfestlegung, Fachkunde, Behördenmitteilung, § 70 Abs. 2-4 StrlSchG; Genehmigungsvoraussetzungen, § 13 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchG) und dem Erfordernis ständiger Verfügbarkeit. Die Literatur ist hierzu umstritten; die Kammer schließt sich der Auffassung an, wonach der Schutz „selbstverständlich“ auch stellvertretende SSB erfasst. Die interne Hierarchie ändert den Status nicht; die Bestellungsurkunde enthielt keine Bedingung „nur im Vertretungsfall“ und wurde der Behörde angezeigt. Auf eine etwaige Unwirksamkeit wegen § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG kam es nicht mehr an. Der Weiterbeschäftigungsanspruch folgt aus BAG GS 1/84. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG) zugelassen.
Praktische Bedeutung
Arbeitgeber im Gesundheitswesen sollten Bestellungsprozesse und Personalakten prüfen: Wer per Bestellungsurkunde als Strahlenschutzbeauftragter – auch als „stellvertretender“ – benannt und der Behörde gemeldet ist, genießt den Sonderkündigungsschutz des § 70 Abs. 6 Satz 2 StrlSchG. Vor jeder Kündigung ist ein Schutzcheck in den Workflow aufzunehmen, inklusive Abfrage nach SSB-Bestellungen und Dokumentation der Behördenmitteilung. Betriebsratsanhörungen sollten den (bestehenden) Sonderkündigungsschutz ausdrücklich benennen. Personal- und Compliance Vorlagen (Bestellungsurkunden, Organigramme) sind so zu gestalten, dass interne Hierarchien nicht fälschlich als eingeschränkte Bestellung verstanden werden. Für Prozessvertreter empfiehlt sich, die formale Bestellung, Aufgabenfestlegung und Fachkunde sowie die Anzeige an die Aufsicht frühzeitig beizubringen bzw. zu bestreiten. Bei Trennungsfällen sind Alternativen zur ordentlichen Kündigung zu prüfen (z.B. Aufhebungsvertrag; außerordentliche Kündigung nur bei § 626 BGB Tatbestand).
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