Zuordnung einer Filiale eines Betriebs zu einem anderen des Arbeitgebers stellt personelle Einzelmaßnahme dar
Zuordnung einer Filiale eines Betriebs zu einem anderen des Arbeitgebers stellt personelle Einzelmaßnahme dar
Die Zuordnung einer Filiale eines Betriebes zu einem anderen Betrieb des Arbeitgebers stellt für die in der Filiale beschäftigten Arbeitnehmer eine personelle Einzelmaßnahme dar. Es handelt sich hierbei um eine Betriebsänderung in Form einer Abspaltung. Eine solche personelle Einzelmaßnahme erfordert eine Beteiligung des Betriebsrates nach § 99 BetrVG. Dies gilt auch für den Fall, dass sich neben der Zuordnung der Filiale zu dem anderen Betrieb keine Änderung der Tätigkeit erfolgt.
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LAG Berlin-Brandenburg, 11.03.2021, 10 TaBV 811/20
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