Zulässigkeit der Abberufung eines Arbeiters als Abfallbeauftragten
Zulässigkeit der Abberufung eines Arbeitnehmers als Abfallbeauftragten
Soweit ein Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis, wie vorliegend, seitens des Arbeitgebers zum Betriebsbeauftragten für Abfall bestellt wird, handelt es sich hierbei grundsätzlich um eine Erweiterung des Arbeitsvertrags gemäß den gesetzlichen Bestimmungen um die mit diesem Amt verbundenen Aufgaben. Vorliegend liegt kein ausdrückliches Einverständnis des Arbeitnehmers für diese Änderung vor. Dieses kann jedoch auch konkludent durch die Übernahme der entsprechenden Tätigkeit erklärt werden, mit welcher der Arbeitnehmer ebenfalls seiner Bestellung durch den Arbeitgeber entsprechend zustimmt. Die Abberufungsentscheidung des Arbeitgebers unterliegt jedoch einer Überprüfung anhand des § 315 BGB. Hier sind keine Anhaltspunkte vorhanden, dass sich die Parteien bei der Anpassung des Arbeitsvertrags über eine sog. „freie Widerruflichkeit“ der Amtsübertragung einig waren. Dies hat zur Konsequenz, dass nach der Zweifelsregelung in § 315 Abs. 1 BGB der einseitige Entzug des Funktionsamts durch die Beklagte billigem Ermessen zu genügen hat. Vorliegend ging der Arbeitgeber davon aus, dass hierfür ein sachlicher Grund vorzuliegen hat.
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