Arbeit auf Abruf trotz fehlender Festlegung bestimmter Arbeitszeit
Arbeit auf Abruf trotz fehlender Festlegung bestimmter Arbeitszeit
In diesem Fall geht es konkret um Arbeit auf Abruf trotz fehlender Festlegung einer bestimmten Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit.
Ein Arbeitnehmer, der Arbeit auf Abruf leistet, hat auch dann einen Anspruch auf (Annahmeverzugs-)Vergütung, wenn dieser nicht angeboten hat, mehr Arbeitsleistung erbringen zu wollen, als der Arbeitgeber im streitigen Zeitraum abgerufen hat. Zwar hat die Arbeitgeberin vorliegend mit der Arbeitnehmerin hinsichtlich der Arbeit auf Abruf entgegen § 12 Abs. 1 S. 2 TzBfG keine bestimmte Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit festgelegt; dies führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der betreffenden Vereinbarung. Vielmehr gilt in diesem Fall gemäß § 12 Abs. 1 S. 3 TzBfG eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden zwischen den Parteien als vereinbart. Voraussetzung für eine solche Festlegung der Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung durch die gesetzliche Fiktion ist jedoch nur in Betracht zu ziehen, wenn diese keine sachgerechte Regelung darstellt und objektive Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Vertragsschluss und bei Kenntnis der Regelungslücke eine andere Bestimmung getroffen und eine höhere oder niedrigere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit vereinbart hätten. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist hier eine Festlegung der Arbeitszeitdauer durch konkludente Vereinbarung nicht erfolgt. Allein das Abrufverhalten der Arbeitgeberin in den weit nach Vertragsbeginn liegenden Jahren führt zu keinem Rückschluss auf den mutmaßlichen Willen der Arbeitnehmerin und der Rechtsvorgängerin der Arbeitnehmerin bei Vertragsschluss zu.
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