Ordnungsgemäße Ausstellung eines Zeugnisses
Ordnungsgemäße Ausstellung eines Zeugnisses bei Unterschrift eines Geschäftsführers
Die Erteilung eines Zeugnisses stellt im Rahmen der Zwangsvollstreckung eine unvertretbare Handlung dar, zu der der Arbeitgeber als Vollstreckungsschuldner nach § 888 ZPO durch Zwangsgeld und Zwangshaft angehalten werden kann, sofern er sie nicht wahrnimmt. Die vorliegende Rüge der Arbeitgeberin als Vollstreckungsschuldnerin, sie sei der Verpflichtung zur Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses bereits nachgekommen, kann nicht durchgreifen, da es nicht den gesetzlichen Anforderungen nach § 109 GewO entspricht. Da in der Berufssparte der Arbeitgeberin üblicherweise Firmenbögen im geschäftlichen Verkehr verwendet werden und sie einen solchen benutzt, liegt keine ordnungsgemäße Ausstellung eines Zeugnisses vor, wenn dieses lediglich eine Unterschrift des Geschäftsführers enthält. Unter diesen Umständen ist es nicht als ausreichend anzusehen, wenn es lediglich mit einem Firmenstempel und nicht mit dem Briefkopf der Schuldnerin versehen ist.
LAG Berlin-Brandenburg, 28.11.2023, 26 Ta 1198/23
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