Wirksamkeit einer Entgeltvereinbarung in kirchlichem Arbeitsverhältnis
LAG Niedersachsen, 27.04.2017, 7 Sa 944/16
Eine Entgeltvereinbarung ist nach § 138 Abs. 1 BGB wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig, wenn sie nach dem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Zweck und Beweggrund zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren ist. Dies ist aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorliegenden relevanten Umstände zu beurteilen. Der Inhalt der guten Sitten wird dabei auch durch die Wertungen des Grundgesetzes und gesetzlichen Regelungen konkretisiert. Die Bezugnahme auf nur einen Teil der AVR-EKD im Rahmen eines kirchlichen Arbeitsverhältnisses ist jedenfalls dann wirksam, wenn der diakonische Grundgedanke des gemeinsamen christlichen Handelns nicht verletzt wird, weil der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern von den Arbeitsvertragsrichtlinien abweichende Lohnerhöhungen zusagt.
Urteil des LAG Niedersachsen vom 27.04.2017, Az.: 7 Sa 944/16
Quelle: Pressemitteilung
LAG Niedersachsen, 27.04.2017, 7 Sa 944/16