Annahmeverzug nach unwirksamer Arbeitgeberkündigung
LAG Rheinland-Pfalz, 04.05.2017, 5 Sa 452/16
Der Arbeitgeber kommt in Annahmeverzug, wenn er im erfüllbaren Arbeitsverhältnis die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Nach einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung bedarf es zur Begründung des Annahmeverzugs eines Angebots des Arbeitnehmers nicht, ein solches Angebot ist vielmehr entbehrlich. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall einen Anspruch auf Vergütung, die er erhalten hätte, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitsleistung angenommen hätte.
LAG Rheinland-Pfalz, 04.05.2017, 5 Sa 452/16
Quelle: Pressemitteilung
LAG Rheinland-Pfalz, 04.05.2017, 5 Sa 452/16