Anforderungen an eine gesetzliche Ruhepause
LAG Köln, 16.02.2017, 7 Sa 577/16
§ 4 S. 1 ArbZG schreibt vor, dass die Arbeit durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen ist. § 4 S. 3 ArbZG schreibt darüber hinaus vor, dass Arbeitnehmer länger als sechs Stunden hintereinander nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden dürfen. § 4 ArbZG dient in erster Linie dem Gesundheitsschutz und ist für beide Arbeitsvertragsparteien verbindlich. Um eine gesetzliche Ruhepause im Sinne von § 4 ArbZG handelt es sich nur, wenn zeitliche Lage und Dauer der Pause vor deren Beginn feststehen; wenn die Pause die Arbeitszeit unterbricht, also weder unmittelbar am Anfang oder am Ende einer Schicht liegt, wenn der Arbeitnehmer während der Pause keinerlei Arbeitspflicht unterliegt und sich auch nicht für eventuell anfallende Arbeitsleistung bereithalten muss, und wenn er grundsätzlich seinen Aufenthaltsort während der Pause frei wählen kann, also nicht verpflichtet ist, sich an seinem Arbeitsplatz aufzuhalten.
Urteil des LAG Köln vom 16.02.2017, Az.: 7 Sa 577/16
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LAG Köln, 16.02.2017, 7 Sa 577/16