Arglist eines Versicherungsnehmers bei unrichtiger Beantwortung von Gesundheitsfragen
OLG Saarbrücken, 17.05.2017, 5 U 52/16
Von arglistigem Verhalten des Versicherungsnehmers ist auszugehen, wenn er bei der Beantragung einer Berufsunfähigkeitsversicherung eine eine Woche zuvor erfolgte ärztliche Behandlung von Wirbelsäulenbeschwerden verschweigt und entsprechende Fragen im Formular verneint. Der Versicherungsnehmer ist gehalten, sämtliche Beschwerden und Symptome anzugeben, ohne diese zu bagatellisieren.
Originalentscheidung in JURION aufrufen:
OLG Saarbrücken, 17.05.2017, 5 U 52/16
Sachverhalt:
Der Kläger verlangt von der Beklagten Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Der Kläger, der als Bau-und Projektleiter in der Eventbranche tätig ist und dabei neben organisatorischer Tätigkeit auch mittels körperlicher Arbeitskraft Eventanlagen errichtet, beantragte am 12.12.2012 eine Rentenversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Die Gesundheitsfrage Nr. 6/6.8 „Gibt es – oder gab es in den letzten 5 Jahren – Krankheiten, Funktionsstörungen, Beschwerden, Behandlungen in den unten genannten Bereichen oder gab es in den letzten 10 Jahren Operationen (auch ambulante), stationäre Aufenthalte oder Krebstherapien? … Wirbelsäule einschließlich Bandscheiben (ärztlich oder physiotherapeutisch/krankengymnastisch oder durch Massagen, behandlungsbedürftige Rückenschmerzen, auch Schulter-Arm-Syndrom, Schulter-Nacken-Syndrom, Hexenschuss, Rückgratverkrümmung, Scheuermann, Bechterew)?“ verneinte der Kläger. Im Januar 2015 gab der Kläger an, Berufsunfähigkeit sei wegen Bandscheibenvorfällen eingetreten. Die Beklagte trat in die Leistungsprüfung ein und stellte fest, dass der Kläger am 05.12.2012, also lediglich 7 Tage vor Antragstellung im Gelenkzentrum Saar wegen Rückenproblemen in Behandlung gewesen war. In den Krankenunterlagen hatte der behandelnde Arzt, der Zeuge T., festgehalten: „Seit 1 Jahr Schmerzen lumbal ohne Ausstrahlung + rez. Schmerzen HWS, Röntgen neu…, kein isolierter DS auslösbar, keine rad. Sympt.; Hyperlordose der LWS, chronisches LWS Syndrom, Hyperlordose der Lendenwirbelsäule, Haltungsschwäche der Wirbelsäule, HWS-Syndrom, Röntgen zeigen, Untersuchung, Beratung, Reha Sport…“ Nachdem die Beklagte diese Angaben am 06.03.2015 erhalten hatte, erklärte sie in der Klageerwiderung vom 15.02.2016 eine Anfechtung der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wegen arglistiger Täuschung durch den Kläger. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung zur Nichtigkeit des Versicherungsvertrages geführt habe. Der Kläger hat dagegen Berufung eingelegt.
Entscheidungsanalyse:
Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Saarbrücken hat geurteilt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Leistung wegen Berufsunfähigkeit hat, da der Versicherungsvertrag aufgrund der wirksamen Anfechtung der Beklagten nach den §§ 22 VVG, 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB von Anfang an nichtig ist. Der Senat erläutert, dass der Kläger seine vorhandenen Rückenprobleme und die deswegen nur sieben Tage vor Antragstellung erfolgte ärztliche Behandlung als gefahrerhebliche Umstände gekannt hat, nach denen die Beklagte ausdrücklich gefragt hatte, und sie der Beklagten wissentlich verschwiegen und dabei billigend in Kauf genommen hat, dass die Beklagte sich eine unzutreffende Vorstellung über das Risiko bildet und dadurch in ihrer Entscheidung über den Abschluss des Versicherungsvertrags beeinflusst werden kann. Der Kläger habe objektiv unrichtige Angaben gemacht. Aus Sicht des OLG hätte er die ärztliche Behandlung vom 05.12.2012 wegen seiner Rückenschmerzen angeben müssen, dieses Verschweigen sei darüber hinaus arglistig. Nach Ansicht des Senats verdeutlicht die Umschreibung der Gesundheitsbeeinträchtigungen im Antragsformular mit „Krankheiten, Funktionsstörungen oder Beschwerden“, dass nicht nur Krankheiten oder Schäden von erheblichem Gewicht erfragt werden, sondern auch solche, die sich nicht bereits als Schaden oder Krankheit darstellen, sondern nur als Störungen oder Beschwerden zu bezeichnen sind. Der Senat meint, dass ein Versicherungsnehmer, der bemüht ist, die Gesundheitsfragen richtig zu beantworten, die ärztliche Behandlung vom 05.12.2012 im Antrag vom 12.12.2012 angegeben hätte. Nach Überzeugung des Senats lässt der Umstand, dass der Kläger sieben Tage nach der Untersuchung eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung beantragt hat, ohne diese Behandlung anzugeben, nur den Schluss zu, dass der Kläger eine drohende Beeinträchtigung seiner Berufsfähigkeit absichern wollte und erkannt hat, dass er die Beklagte über diese Rückenbeschwerden und den Arztbesuch nicht informieren darf, weil die Beklagte sonst den begehrten Versicherungsschutz nicht gewähren werde. Dieses arglistige Verschweigen sei für die Annahmeentscheidungen der Beklagten auch kausal gewesen, sodass die Berufung des Klägers keinen Erfolg habe.
Praxishinweis:
Nach der hier vom OLG Saarbrücken vertretene Auffassung ist der Versicherungsnehmer gehalten, sämtliche Beschwerden und Symptome anzugeben, ohne diese zu bagatellisieren. Dabei darf er sich weder auf die Angabe von Gesundheitsbeeinträchtigungen von erheblichem Gewicht beschränken, noch sonst eine wertende Auswahl treffen. Diese weit gefasste Offenbarungspflicht findet aus Sicht des OLG ihre Grenze erst bei offenkundig belanglosen oder bei alsbald vergehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen. Sie beruht auf dem Umstand, dass ohne eine ärztliche Diagnose oder vor einer solchen die Symptome oder Beschwerden selbst den gefahrrelevanten Umstand darstellen; bereits ihr Vorhandensein kann die Entscheidung des Versicherers beeinflussen (BGH, Urteil vom 02.03.1994 – IV ZR 99/93 -; OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.09.2004 – 5 U 25/04).
Urteil des OLG Saarbrücken vom 17.05.2017, Az.: 5 U 52/16