Widerspruchsbelehrung bei Versicherungsvertrag
Anforderungen an eine Widerspruchsbelehrung bei einem Versicherungsvertrag.
Eine in einem Versicherungsschein enthaltene Widerspruchsbelehrung ist inhaltlich fehlerhaft, wenn sie keinen Hinweis darauf enthält, dass der Widerspruch schriftlich zu erheben ist. Die notwendige Belehrung über das gesetzliche Formerfordernis erfolgt nicht dadurch, dass dem Versicherungsnehmer mitgeteilt wird, zur Fristwahrung genüge die rechtzeitige „Absendung“ der Widerspruchserklärung.
Originalentscheidung auf JURION aufrufen:
BGH, 26.09.2018, IV ZR 304/15
Sachverhalt:
Der Kläger fordert von der Beklagten Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Rentenversicherung und Nutzungsersatz aus ungerechtfertigter Bereicherung. Die Parteien schlossen aufgrund eines Antrags des Klägers einen Vertrag über eine fondsgebundene Rentenversicherung samt Todesfallrisikoversicherung mit Versicherungsbeginn zum 01.07.2001 nach dem sogenannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (§ 5a VVG a.F.) ab. Die im Versicherungsschein enthaltene Widerspruchsbelehrung lautete: „Dem Abschluss dieses Vertrages können Sie innerhalb von 14 Tagen ab Zugang dieser Unterlagen widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“ Im August 2007 bestätigte die Beklagte eine vom Kläger gewünschte Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung und stellte weiterhin einen Todesfallrisikoschutz zur Verfügung. Mit Schreiben vom 29.04.2011 kündigte der Kläger den Vertrag zum 01.05.2011. Die Beklagte akzeptierte die Kündigung und zahlte den Rückkaufswert in Höhe von 14.326,54 Euro an den Kläger aus. Mit Schreiben vom 20.09.2011 erklärte der Kläger den „Widerruf gem. § 5a VVG/den Widerspruch nach § 8 VVG, vorsorglich weiter die Anfechtung nach § 119 BGB, hilfsweise die Kündigung“. Mit der Klage hat der Kläger Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts, insgesamt 13.499,67 Euro verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels in Höhe von 2.902,65 Euro nebst Zinsen stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte auch insoweit Zurückweisung der Berufung.
Entscheidungsanalyse:
Der 4. Zivilsenat des BGH hat geurteilt, dass dem Kläger ein Bereicherungsanspruch auf Prämienrückzahlung nur in Höhe von 739,76 Euro zusteht. Zur Begründung weist der Senat zunächst darauf hin, dass der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung darstellt, da er wegen des Widerspruchs des Klägers nicht wirksam zustande gekommen ist. Der Widerspruch sei rechtzeitig gewesen. Nach Ansicht des Senats wurde nämlich die Widerspruchsfrist gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. nicht in Gang gesetzt, da die Beklagte den Kläger nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über sein Widerspruchsrecht belehrte. Die im Versicherungsschein enthaltene Widerspruchsbelehrung ist nach Ansicht des BGH bereits inhaltlich insoweit fehlerhaft, als sie keinen Hinweis darauf enthält, dass der Widerspruch schriftlich zu erheben war. Die notwendige Belehrung über das gesetzliche Formerfordernis sei nicht dadurch vorgenommen worden, dass dem Kläger mitgeteilt worden sei, zur Fristwahrung genüge die rechtzeitige „Absendung“ der Widerspruchserklärung. Der Senat betont außerdem, dass der Kläger das Recht zum Widerspruch auch nicht verwirkt hat. Ein schutzwürdiges Vertrauen könne die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt habe, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilt habe. Aus Sicht des Senats hat das Berufungsgerichts außerdem zu Unrecht die von der Beklagten dem Beitragsdepot gutgeschriebenen Zinsen in Höhe von 1.892,89 Euro als Prämienzahlungen des Klägers behandelt und zu seinen Gunsten bei der bereicherungsrechtlichen Saldierung berücksichtigt. Ohne Berücksichtigung der Zinsgutschriften aus dem Beitragsdepot stehe dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung eines Betrages von 739,76 Euro zu. Die Revision habe daher teilweise Erfolg und führe zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es der Klage in Höhe von mehr als 739,76 Euro stattgegeben hat.
Praxishinweis:
Der BGH macht in diesem Urteil auch deutlich, dass nach § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB nur die Nutzungen herauszugeben sind, die vom Bereicherungsschuldner tatsächlich gezogen worden sind. Der BGH betont, dass bei der Bestimmung der gezogenen Nutzungen die vom Versicherungsnehmer gezahlten Prämien nicht in voller Höhe Berücksichtigung finden können. Nutzungen aus dem Risikoanteil, der dem Versicherer als Wertersatz für den vom Versicherungsnehmer faktisch genossenen Versicherungsschutz verbleibt, stehen dem Versicherungsnehmer nicht zu. Der auf die Abschlusskosten entfallende Prämienanteil bleibt für Nutzungsersatzansprüche außer Betracht (BGH, Urteil vom 01.06.2016 – IV ZR 482/14; BGH, Urteil vom 11.11.2015 – IV ZR 513/14).
Urteil des BGH vom 26.09.2018, Az.: IV ZR 304/15
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