Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Arbeitnehmeraktionen für die Gewerkschaft
Der Betriebsrat kann den Arbeitgeber nicht auf Unterlassung in Anspruch nehmen, im Betrieb beschäftigten Gewerkschaftsmitgliedern zu untersagen, einen gewerkschaftlichen Informationsstand aufzubauen und gewerkschaftliches Informationsmaterial zu verteilen. Ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG steht dem Betriebsrat insoweit nicht zu.
Originalentscheidung auf JURION aufrufen:
LAG Köln, 24.08.2018, 9 TaBV 7/18
Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten über einen Unterlassungsanspruch. Die Arbeitgeberin betreibt ein Krankenhaus. Am 12.05.2017, dem „Internationalen Tag der Pflege“, bauten vier Arbeitnehmer, die Mitglieder der Gewerkschaft ver.di sind, außerhalb ihrer Arbeitszeit vor der Krankenhauskapelle einen Informationsstand auf, an dem sie einen Aufruf zu einer Demonstration verteilten und Unterschriften für den NRW-Appell für mehr Krankenhauspersonal der Gewerkschaft sammelten. Die Pflegedienstleiterin untersagte diese Aktion. Der Betriebsrat machte daraufhin einen Unterlassungsanspruch geltend. Er hat die Ansicht vertreten, dass die von der Pflegedienstleiterin erteilte Weisung das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer betreffe und somit nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG seiner Mitbestimmung unterlegen habe. Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Betriebsrats zurückgewiesen. Die Beschwerde des Betriebsrats hat vor dem LAG Köln ebenfalls keinen Erfolg. Das LAG Köln misst den im vorliegenden Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen aber grundsätzliche Bedeutung bei und hat deswegen die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Entscheidungsanalyse:
Ein Betriebsrat kann zwar nicht nur die Beseitigung eines mitbestimmungswidrigen Zustands verlangen, sondern sich gegen zu erwartende weitere Verstöße des Arbeitgebers gegen ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 BetrVG unabhängig von den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG im Wege eines allgemeinen Unterlassungsanspruchs wehren. Die Anweisung am 12.05.2017 gegenüber Beschäftigten des Betriebs, den vor der Krankenhauskapelle aufgebauten Informationsstand abzubauen und das Verteilen von Flugblättern sowie das Sammeln von Unterschriften für den NRW-Appell für mehr Krankenhauspersonal der Gewerkschaft ver.di zu unterlassen, unterlag jedoch nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG besteht nur bei kollektiven Tatbeständen. Die betreffende Angelegenheit muss einen kollektiven Bezug haben. Insoweit hatte das LAG Köln bereits erhebliche Zweifel, ob dies hier der Fall war. Betroffen war nicht das kollektive Interesse der Belegschaft, sondern die gewerkschaftliche Betätigung von vier Arbeitnehmern, die allenfalls Ausstrahlungen auf die übrige Belegschaft hatte. Ein Arbeitgeber kann aber einzelnen Arbeitnehmern auf Grund seines Direktionsrechts und seines Hausrechts Anweisungen erteilen, selbst wenn diese sich auf ihr Verhalten bezüglich der betrieblichen Ordnung beziehen sollten. Darüber hinaus betraf die streitgegenständliche Anweisung keine Frage der betrieblichen Ordnung iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Gewerkschaft und Betriebsrat sind institutionell getrennt. § 2 Abs. 1 BetrVG sieht nur ein Zusammenwirken des Betriebsrats mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften vor. Die Bedingungen dieser Zusammenarbeit werden dabei nicht zwischen Betriebsrat und Gewerkschaft ausgehandelt, sondern durch Gesetz oder Tarifvertrag festgelegt. Ein Betriebsrat kann die Gewerkschaftsrechte im Betrieb nicht einschränken. Ein Betriebsrat ist, soweit das Gesetz den Gewerkschaften eigenständige Rechte einräumt, verpflichtet, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Eine betriebsverfassungsrechtliche Pflicht der Gewerkschaft zur Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat besteht demgegenüber grundsätzlich nicht. Wenn Gewerkschaften mit den gewählten Vertretern der Arbeitnehmerschaft über ihre im Betriebsverfassungsgesetz festgelegten Befugnisse hinaus zusammenarbeiten, beruht dies allein auf ihrem Interesse, ihre Ziele über die Betriebsverfassung und die Unterstützung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern in den Betrieben einzubringen. Das Gesetz macht diese Verfolgung von Interessen jedoch nicht zu einer betriebsverfassungsrechtlichen Pflicht. Die herausgehobene Stellung der Gewerkschaften wird schließlich daran deutlich, dass Arbeitnehmer, die im Rahmen des Betriebsverfassungsgesetzes Aufgaben übernehmen, dadurch nicht in der Betätigung für ihre Gewerkschaft beschränkt werden (§ 74 Abs. 3 BetrVG). Es wäre daher schon mit dem System der Betriebsverfassung nicht zu vereinbaren, die Frage, ob und inwieweit sich Gewerkschaften im Betrieb engagieren, von der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG abhängig zu machen.
Praxishinweis:
Aber selbst wenn man eine gewerkschaftliche Betätigung und deren Ausgestaltung als Frage der betrieblichen Ordnung ansähe, so das LAG Köln ergänzend, wäre diese gemäß § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats entzogen, weil ihm insoweit von Gesetzes wegen keine Regelungsbefugnis zusteht. Art. 9 Abs. 3 GG enthält das Recht, sich gewerkschaftlich zu betätigen. Die Gewerkschaften schaffen durch ihr Engagement in den Betrieben das Fundament hierfür. Auch das einzelne Mitglied einer Vereinigung wird durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt, wenn es für die Gewerkschaft im Betrieb werbend tätig wird und insoweit das Grundrecht der Koalitionsfreiheit wahrnimmt. Alle Abreden, die dieses Recht einschränken oder behindern, sind nach Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG rechtswidrig.
Beschluss des LAG Köln vom 24.08.2018, Az.: 9 TaBV 7/18
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