Beendigung der Elternzeit
Vorzeitige Beendigung der Elternzeit bei kurzer Geburtenfolge
Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit nur möglich, wenn der Arbeitgeber einem darauf gerichteten Antrag zustimmt. Auf die Zustimmung besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch, denn die berechtigten Interessen des Arbeitgebers, insbesondere seine für die Elternzeit getroffenen Dispositionen stehen einer vorzeitigen Beendigung der Elternzeit ohne seine Zustimmung grundsätzlich entgegen. Hat der Arbeitgeber eine danach erforderliche Zustimmung nicht erteilt, kann der Arbeitnehmer die vorzeitige Beendigung der Elternzeit auch nicht durch Ausübung des einseitigen Gestaltungsrechts nach § 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG bewirken. Das Recht auf eine vorzeitige Beendigung einer Elternzeit „wegen der Geburt eines weiteren Kindes“ setzt tatbestandlich voraus, dass das weitere Kind entbunden ist. Die Rechtsfolge des § 16 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 BEEG kann nicht mit Wirkung zu einem Zeitpunkt herbeigeführt werden, der noch in der Schwangerschaft mit dem weiteren Kind liegt. Dies ergibt die Auslegung der Norm.
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BAG, 08.05.2018, 9 AZR 8/18
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