Reichweite der Unterrichtungs- und Anhörungsrechte der Schwerbehindertenvertretung
Inhalt und Reichweite der Unterrichtungs- und Anhörungsrechte der Schwerbehindertenvertretung
Im Rahmen der gegenüber der Schwerbehindertenvertretung bestehenden Beteiligungspflicht des Arbeitgebers ist zwischen der Informations- bzw. Unterrichtungspflicht und der Anhörungspflicht zu unterscheiden. Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, umfassend zu unterrichten. Zum anderen hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung vor einer Entscheidung über eine solche Angelegenheit anzuhören. Gegenstand der Unterrichtung sind alle Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren. Der weit gefasste Unterrichtungsanspruch erstreckt sich nicht nur auf einseitige Maßnahmen des Arbeitgebers, sondern auf alle Angelegenheiten, die sich spezifisch auf schwerbehinderte Menschen auswirken. Die Anhörungspflicht hingegen bezieht sich nicht auf sämtliche, die schwerbehinderten Menschen betreffenden Angelegenheiten, sondern nur auf die diesbezüglichen Entscheidungen des Arbeitgebers.
Originalentscheidung auf JURION aufrufen:
BAG, 20.06.2018, 7 ABR 39/16
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