Widerrufsrecht bei Aufhebungsvertrag
Widerrufsrecht nicht auf Aufhebungsvertrag anzuwenden
LAG Niedersachsen, 07.11.2017, 10 Sa 1159/16
Der arbeitsrechtliche Aufhebungsvertrag kann nicht nach § 312g Abs. 1 BGB vom Arbeitnehmer widerrufen werden. Der arbeitsrechtliche Aufhebungsvertrag ist kein nach dieser Vorschrift widerruflicher Vertrag. Zwar ist der Arbeitnehmer „Verbraucher“ im Sinne von § 13 BGB und ist der Arbeitsvertrag Verbrauchervertrag im Sinne von § 310 Abs. 3 BGB. Bei dem arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrag handelt es sich jedoch nicht um ein Haustürgeschäft.
Originalentscheidung in JURION aufrufen:
LAG Niedersachsen, 07.11.2017, 10 Sa 1159/16
Sachverhalt:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages. Die Parteien haben am 15.02.2016 einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet, der das Arbeitsverhältnis noch am gleichen Tag beenden sollte. Die Beklagte hatte die Klägerin während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zu Hause aufgesucht, dort wurde die Vereinbarung unterzeichnet. Streitig ist zwischen den Parteien, ob die Klägerin durch widerrechtliche Drohung zur Unterschrift bestimmt worden ist. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und diese begründet
Entscheidungsanalyse:
Der 10. Senat des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen hat geurteilt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch den Aufhebungsvertrag vom 15.02.2016 sein Ende gefunden hat. Nach Auffassung des Senats ist der Aufhebungsvertrag nicht wirksam angefochten worden, da der Klägerin kein Anfechtungsgrund zur Seite stand. Insbesondere sei sie nicht zur Abgabe der Willenserklärung widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden. Der Senat erläutert, dass eine solche Drohung dem Vortrag und der Anhörung der Klägerin nicht entnommen werden konnte. Aus Sicht des LAG hatte die Klägerin hier auch kein Recht, den Aufhebungsvertrag zu widerrufen. § 312g Abs. 1 BGB gewährt dem Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB. Nach § 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB sind außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge solche, die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist. Der Senat stellt klar, dass der arbeitsrechtliche Aufhebungsvertrag kein nach diesen Vorschriften widerruflicher Vertrag ist. Zwar sei der Arbeitnehmer „Verbraucher“ im Sinne von § 13 BGB und ist der Arbeitsvertrag Verbrauchervertrag im Sinne von § 310 Abs. 3 BGB. Das LAG betont jedoch, dass es sich bei dem arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrag nicht um ein Haustürgeschäft handelt. Nach Worten des Senats war das „Haustürwiderrufsrecht“ nach §§ 312 ff. BGB vertragstypenbezogenes Verbraucherschutzrecht und fand nur auf „besondere Vertriebsformen“ Anwendung, nicht jedoch auf Verträge, die wie der Arbeitsvertrag und der arbeitsrechtliche Aufhebungsvertrag keine Vertriebsgeschäfte sind (BAG, Urteil vom 27.11.2003 – 2 AZR 135/03). Auch Sinn und Zweck der Norm sprächen gegen deren Ausdehnung auf das Arbeitsrecht. Nach Überzeugung des LAG hat sich hieran durch § 312g BGB für die Zeit seit dem 13.06.2014 nichts geändert. Der Senat weist außerdem darauf hin, dass der Aufhebungsvertrag hier auch keine entgeltliche Leistung der Beklagten zum Gegenstand hatte. Dies sei gemäß § 312 Abs. 1 BGB aber Voraussetzung für die Anwendbarkeit der §§ 312 bis 312h BGB. Die Berufung der Klägerin habe daher im Ergebnis keinen Erfolg.
Praxishinweis:
Das LAG Niedersachsen hat hier die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage, ob arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge nach der seit Juni 2014 geltenden Rechtslage widerruflich sind, zugelassen. Das LAG begründet seine Auffassung außerdem damit, dass die §§ 312 ff. BGB der Umsetzung der Verbraucherschutzrichtlinie 85/577/EWG dienen und dass die Richtlinie auf arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge keine Anwendung findet.
Urteil des LAG Niedersachsen vom 07.11.2017, Az.: 10 Sa 1159/16