Umsetzung von Callcenteragenten
Umsetzung von Callcenteragenten als mitbestimmungspflichtige Versetzung
LAG Düsseldorf, 31.01.2018, 4 TaBV 113/16
Werden in dem Callcenter eines Postdienstleisters unter strikter organisatorischer Trennung einerseits Geschäftskunden und anderseits Privatkunden betreut, kann die Umsetzung von Callcenteragenten vom Privatkundenbereich in den Geschäftskundenbereich eine Versetzung i.S.v. § 95 Abs. 3 BetrVG darstellen, die der Beteiligung des Betriebsrats unterliegt. Ein einzelner Geschäftskunde ist für die Arbeitgeberin grundsätzlich von größerer Bedeutung als ein einzelner Privatkunde. Werden außerdem im Geschäftskundenbereich teilweise andere PC-Programme eingesetzt, und weist der Geschäftskundenservice ferner andersartige Arbeitsabläufe auf als der Privatkundenservice, so stellt die Tätigkeit im Geschäftskundenbereich einen strukturell anderen Arbeitsbereich dar als die Tätigkeit im Privatkundenbereich.
Beschluss des LAG Düsseldorf vom 31.01.2018, Az.: 4 TaBV 113/16
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LAG Düsseldorf, 31.01.2018, 4 TaBV 113/16