Wechselmöglichkeit in Basistarif privater Krankenversicherungen
Beratungspflicht über Wechselmöglichkeit in den Basistarif der privaten Krankenversicherung
Gemäß § 6 Abs. 4 VVG besteht eine Beratungspflicht des Versicherers auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist. Wird während des Ruhens eines Krankenversicherungsvertrages dem Versicherer der Eintritt der Hilfebedürftigkeit des Versicherungsnehmers angezeigt, kann der Versicherer gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 VVG verpflichtet sein, den Versicherungsnehmer über eine Möglichkeit des Wechsels in den Basistarif der privaten Krankenversicherung zu beraten. Bei Verletzung dieser Pflicht kann der Versicherer trotz Wiederauflebens des Versicherungsschutzes im Ursprungstarif an der Geltendmachung von Prämienforderungen gehindert sein, welche die Höhe des halbierten Basistarifs der Krankenversicherung überschreiten.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer aufrufen:
OLG Schleswig, 07.02.2019, 16 U 82/18
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