Entgeltanspruchs eines freigestellten Betriebsratsmitglieds
Umfang und Inhalt des Entgeltanspruchs eines freigestellten Betriebsratsmitglieds
Nach § 37 Abs. 2 BetrVG ist einem Betriebsratsmitglied während der Zeit der Erbringung erforderlicher Betriebsratstätigkeit das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen, das es verdient hätte, wenn es gearbeitet hätte. Zum Arbeitsentgelt gehören hierbei alle Vergütungsbestandteile, nicht dagegen Aufwendungsersatz. Zu dem Arbeitsentgelt zählen neben der Grundvergütung insbesondere Zuschläge für Mehr-, Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit. Eine arbeitsvertragliche Vereinbarung, mit der einem Betriebsratsmitglied wegen seines Betriebsratsmandats die Zahlung einer Vergütung während der Betriebsratstätigkeit zugesagt wird, die über das nach § 37 Abs. 2 BetrVG zulässige Maß hinausgeht, begünstigt das Betriebsratsmitglied iSv. § 78 Satz 2 BetrVG in unzulässiger Weise. Eine derartige Vereinbarung ist nach § 134 BGB nichtig.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer aufrufen:
BAG, 29.08.2018, 7 AZR 206/17
Wenn Sie Fragen zu dem Thema „Umfang und Inhalt des Entgeltanspruchs eines freigestellten Betriebsratsmitglieds“ haben, dann nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.