Verjährung des Stammrechts aus der Berufsunfähigkeitsversicherung
Möglichkeit der Verjährung des Stammrechts aus der Berufsunfähigkeitsversicherung
Der Gesamtanspruch (das Stammrecht), der dem Versicherungsnehmer einer selbständigen oder als Zusatzversicherung abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung aus einem Versicherungsfall zusteht, unterliegt auch nach der Reform des Versicherungsvertragsrechts 2008 der Verjährung.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
BGH, 03.04.2019, IV ZR 90/18
Hinweis: Im Einzelfall kann eine Veröffentlichung einige Tage später erfolgen, da die Entscheidung zunächst amtlich veröffentlicht und entsprechend aufbereitet werden muss.
Sachverhalt:
Die Klägerin nimmt den beklagten Versicherer aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung auf Befreiung von der Beitragszahlungspflicht für eine fondsgebundene Rentenversicherung in Anspruch. Sie unterhält bei der Beklagten eine fondsgebundene Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Am 01.02.2009 erlitt die Klägerin einen Skiunfall, aufgrund dessen sie bedingungsgemäß berufsunfähig wurde. Im Mai 2010 stellte sie einen Leistungsantrag, den die Beklagte im Oktober 2010 ablehnte. Einen weiteren, nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts aufgrund anderer Erkrankungen im September 2014 gestellten Leistungsantrag lehnte die Beklagte im März 2015 ab. Mit der im Oktober 2016 erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie beginnend ab März 2009, hilfsweise ab Januar 2012, solange sie bedingungsgemäß berufsunfähig ist, längstens jedoch bis zum 31.05.2035 von der Beitragspflicht für die Rentenversicherung zu befreien. Das Landgericht hat der Klage durch Versäumnisurteil stattgegeben. Nachdem die Beklagte Einspruch eingelegt und die Einrede der Verjährung erhoben hatte, hat es das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und das Versäumnisurteil insoweit aufrechterhalten, als es die Verpflichtung der Beklagten feststellt, die Klägerin beginnend ab 01.01.2013 und solange sie bedingungsgemäß berufsunfähig ist, längstens jedoch bis zum 31.03.2035, von der Beitragspflicht für die Lebensversicherung zu befreien. Im Übrigen hat es unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Entscheidungsanalyse:
Der 4. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat geurteilt, dass mit der gegebenen Begründung das Berufungsurteil keinen Bestand haben kann, soweit es zum Nachteil der Beklagten ergangen ist. Das Berufungsgericht hatte angenommen, dass zum Zeitpunkt der verjährungshemmenden Klageerhebung nur die bis Ende 2012 entstandenen Leistungsansprüche verjährt waren. Demgegenüber ist der BGH der Überzeugung, dass der Gesamtanspruch (das Stammrecht), der dem Versicherungsnehmer einer selbständigen oder als Zusatzversicherung abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung aus einem Versicherungsfall zusteht, auch nach der Reform des Versicherungsvertragsrechts 2008 der Verjährung unterliegt. Nach Auffassung des Senats unterliegt der so ausgestaltete Gesamtanspruch des Versicherungsnehmers einer Berufsunfähigkeitsversicherung der Verjährung. Dies gelte unabhängig von dem Gegenstand der Versicherungsleistungen, seien es Rentenzahlungen oder – wie hier – die Befreiung von der Verpflichtung zur Beitragszahlung. In beiden Fällen habe der Versicherungsnehmer im Sinne von § 194 Abs. 1 BGB das Recht, von dem Versicherer etwas zu verlangen. Nach Ansicht des BGH ist es nämlich interessengerecht, dass dieses Stammrecht der Verjährung unterliegt. Denn es würde den Versicherer unbillig belasten, sich Jahre nach einer Leistungsablehnung noch mit einem für abgeschlossen gehaltenen, angesichts des Zeitablaufs typischerweise nur noch unter Schwierigkeiten aufklärbaren Versicherungsfall auseinandersetzen zu müssen, meint der Senat. Die Verjährung des Stammrechts aus der Berufsunfähigkeitsversicherung sei auch nicht unzumutbar für den Versicherungsnehmer. Ihm stünden Möglichkeiten zur Hemmung der Verjährung zur Verfügung, etwa die Klage auf künftige wiederkehrende Leistungen. Aus Sicht des Senats nimmt die Verjährung des Stammrechts nicht insgesamt seine Rechte aus der Berufsunfähigkeitsversicherung, sondern nur im Hinblick auf den zu spät verfolgten konkreten Versicherungsfall. Der BGH hat daher im Ergebnis die Sache im bezeichneten Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Praxishinweis:
Der BGH weist in diesem Urteil zur Begründung auch darauf hin, dass er in der Vergangenheit bereits das Bestehen eines Stammrechts des Versicherungsnehmers aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung, aus dem wiederkehrende Rentenbeträge fließen, anerkannt hat (BGH, Urteil vom 02.11.2005 – IV ZR 15/05). Er ist dabei davon ausgegangen, dass dieses Stammrecht als solches der Verjährung gemäß § 12 Abs. 1 VVG a.F. zugänglich ist (BGH, Urteil vom 05.10.1988 – IVa ZR 317/86). An einer Möglichkeit der Verjährung hält der BGH in dieser Entscheidung auch nach der Reform des Versicherungsvertragsrechts 2008 fest.
Urteil des BGH vom 03.04.2019, Az.: IV ZR 90/18
BGH, 03.04.2019, IV ZR 90/18
Der Gesamtanspruch (das Stammrecht), der dem Versicherungsnehmer einer selbständigen oder als Zusatzversicherung abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung aus einem Versicherungsfall zusteht, unterliegt auch nach der Reform des Versicherungsvertragsrechts 2008 der Verjährung.
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BGH, 03.04.2019, IV ZR 90/18
Hinweis: Im Einzelfall kann eine Veröffentlichung einige Tage später erfolgen, da die Entscheidung zunächst amtlich veröffentlicht und entsprechend aufbereitet werden muss.
Sachverhalt:
Die Klägerin nimmt den beklagten Versicherer aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung auf Befreiung von der Beitragszahlungspflicht für eine fondsgebundene Rentenversicherung in Anspruch. Sie unterhält bei der Beklagten eine fondsgebundene Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Am 01.02.2009 erlitt die Klägerin einen Skiunfall, aufgrund dessen sie bedingungsgemäß berufsunfähig wurde. Im Mai 2010 stellte sie einen Leistungsantrag, den die Beklagte im Oktober 2010 ablehnte. Einen weiteren, nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts aufgrund anderer Erkrankungen im September 2014 gestellten Leistungsantrag lehnte die Beklagte im März 2015 ab. Mit der im Oktober 2016 erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie beginnend ab März 2009, hilfsweise ab Januar 2012, solange sie bedingungsgemäß berufsunfähig ist, längstens jedoch bis zum 31.05.2035 von der Beitragspflicht für die Rentenversicherung zu befreien. Das Landgericht hat der Klage durch Versäumnisurteil stattgegeben. Nachdem die Beklagte Einspruch eingelegt und die Einrede der Verjährung erhoben hatte, hat es das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und das Versäumnisurteil insoweit aufrechterhalten, als es die Verpflichtung der Beklagten feststellt, die Klägerin beginnend ab 01.01.2013 und solange sie bedingungsgemäß berufsunfähig ist, längstens jedoch bis zum 31.03.2035, von der Beitragspflicht für die Lebensversicherung zu befreien. Im Übrigen hat es unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Entscheidungsanalyse:
Der 4. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat geurteilt, dass mit der gegebenen Begründung das Berufungsurteil keinen Bestand haben kann, soweit es zum Nachteil der Beklagten ergangen ist. Das Berufungsgericht hatte angenommen, dass zum Zeitpunkt der verjährungshemmenden Klageerhebung nur die bis Ende 2012 entstandenen Leistungsansprüche verjährt waren. Demgegenüber ist der BGH der Überzeugung, dass der Gesamtanspruch (das Stammrecht), der dem Versicherungsnehmer einer selbständigen oder als Zusatzversicherung abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung aus einem Versicherungsfall zusteht, auch nach der Reform des Versicherungsvertragsrechts 2008 der Verjährung unterliegt. Nach Auffassung des Senats unterliegt der so ausgestaltete Gesamtanspruch des Versicherungsnehmers einer Berufsunfähigkeitsversicherung der Verjährung. Dies gelte unabhängig von dem Gegenstand der Versicherungsleistungen, seien es Rentenzahlungen oder – wie hier – die Befreiung von der Verpflichtung zur Beitragszahlung. In beiden Fällen habe der Versicherungsnehmer im Sinne von § 194 Abs. 1 BGB das Recht, von dem Versicherer etwas zu verlangen. Nach Ansicht des BGH ist es nämlich interessengerecht, dass dieses Stammrecht der Verjährung unterliegt. Denn es würde den Versicherer unbillig belasten, sich Jahre nach einer Leistungsablehnung noch mit einem für abgeschlossen gehaltenen, angesichts des Zeitablaufs typischerweise nur noch unter Schwierigkeiten aufklärbaren Versicherungsfall auseinandersetzen zu müssen, meint der Senat. Die Verjährung des Stammrechts aus der Berufsunfähigkeitsversicherung sei auch nicht unzumutbar für den Versicherungsnehmer. Ihm stünden Möglichkeiten zur Hemmung der Verjährung zur Verfügung, etwa die Klage auf künftige wiederkehrende Leistungen. Aus Sicht des Senats nimmt die Verjährung des Stammrechts nicht insgesamt seine Rechte aus der Berufsunfähigkeitsversicherung, sondern nur im Hinblick auf den zu spät verfolgten konkreten Versicherungsfall. Der BGH hat daher im Ergebnis die Sache im bezeichneten Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Praxishinweis:
Der BGH weist in diesem Urteil zur Begründung auch darauf hin, dass er in der Vergangenheit bereits das Bestehen eines Stammrechts des Versicherungsnehmers aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung, aus dem wiederkehrende Rentenbeträge fließen, anerkannt hat (BGH, Urteil vom 02.11.2005 – IV ZR 15/05). Er ist dabei davon ausgegangen, dass dieses Stammrecht als solches der Verjährung gemäß § 12 Abs. 1 VVG a.F. zugänglich ist (BGH, Urteil vom 05.10.1988 – IVa ZR 317/86). An einer Möglichkeit der Verjährung hält der BGH in dieser Entscheidung auch nach der Reform des Versicherungsvertragsrechts 2008 fest.
Urteil des BGH vom 03.04.2019, Az.: IV ZR 90/18
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