Schichtzeiten von mehr als 10 Stunden
Schichtzeiten von mehr als 10 Stunden bei nicht tarifgebundenen, privat organisierten Arbeitgebern
§ 7 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 ArbZG erlaubt die Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit über zehn Stunden hinaus, wenn zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern eine von den allgemeinen Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes abweichende, für den öffentlichen Dienst geltende tarifliche Bestimmung, die diese Ausnahme vorsieht, vereinbart ist und die Arbeitgeber die Kosten des Betriebs überwiegend mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts decken. Entgelte aus einem öffentlichen Auftrag sind hiervon nicht erfasst.
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BAG, 20.11.2018, 9 AZR 327/18
Sachverhalt:
Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Klägers, Dienste mit einer täglichen Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden zu leisten. Der Kläger ist seit 2010 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin als Mitarbeiter im Rettungsdienst beschäftigt. Die Gesellschaftsanteile werden zu 100 % vom Landkreis gehalten, der auf seinem Gebiet Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes ist. Die Beklagte ist nicht Mitglied in einem Arbeitgeberverband und damit nicht tarifgebunden. Sie führt den bodengebundenen Rettungsdienst im Landkreis nach Maßgabe eines mit dem Landkreis geschlossenen Vertrag vom 22.06.2011 durch. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft individualvertraglicher Bezugnahme der TVöD (VKA) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung, wonach in besonderen Fällen die Arbeitszeit auf bis zu 12 Stunden erhöht werden darf (§ 9 TVöD (VKA), Abschn. B Abs. 2). Die Beklagte teilt den Kläger regelmäßig zu Schichten im Rettungsdienst mit einer täglichen Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden ein. Der Kläger vertritt die Auffassung, die Anordnung von Schichtzeiten mit einer täglichen Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden verstoße gegen § 3 Satz 2 ArbZG. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Abweichung von der dort geregelten täglichen Höchstarbeitszeit lägen nicht vor. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hat vor dem 9. Senat Erfolg.
Entscheidungsanalyse:
Der Kläger ist nicht verpflichtet, die von der Beklagten angeordneten Schichten im Rettungsdienst abzuleisten, soweit sie abweichend von § 3 Satz 2 ArbZG eine tägliche Arbeitszeit von zehn Stunden überschreiten. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts kann die Beklagte die Anordnung von Schichtzeiten bis zu zwölf Stunden nicht auf § 7 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 Satz 3 ArbZG i.V.m. Abschn. B des Anhangs zu § 9 TVöD (VKA) stützen. Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird, kann gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 4 ArbZG in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung u.a. zugelassen werden, die Regelung des § 3 ArbZG über die zulässige werktägliche Arbeitszeit bei Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei anderen Arbeitgebern, die der Tarifbindung eines für den öffentlichen Dienst geltenden oder eines im wesentlichen inhaltsgleichen Tarifvertrags unterliegen, der Eigenart der Tätigkeit bei diesen Stellen anzupassen. Nach § 7 Abs. 3 Satz 3 ArbZG hat eine nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 ArbZG getroffene abweichende tarifvertragliche Regelung zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen ihnen die Anwendung der für den öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen vereinbart ist und die Arbeitgeber die Kosten des Betriebs überwiegend mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts decken. Im Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der privatrechtlich organisierten, nicht tarifgebundenen Beklagten findet § 7 Abs. 3 Satz 3 ArbZG bereits deshalb keine Anwendung, weil die Beklagte die Kosten ihres Betriebs nicht überwiegend mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts deckt. Das Entgelt, das der Landkreis aufgrund des Vertrags vom 22.06.2011 als Gegenleistung für die Erbringung des bodengebundenen Rettungsdienstes an die Beklagte zahlt, ist keine Zuwendung in diesem Sinne, so der 9. Senat. Zuwendungen sind von Entgelten aus einem öffentlichen Auftrag abzugrenzen.
Praxishinweis:
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 ArbZG ist Arbeitszeit die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst sind arbeitszeitrechtlich Arbeitszeit (vgl. BAG, Urteil vom 19.11.2014 – 5 AZR 1101/12). Sie müssen bei der Berechnung des zulässigen Umfangs der Arbeitszeit in vollem Umfang und nicht nur im Umfang des tatsächlichen Arbeitseinsatzes berücksichtigt werden (vgl. BAG, Urteil vom 23.06.2010 – 10 AZR 543/09).
Urteil des BAG vom 20.11.2018, Az.: 9 AZR 327/18
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