Wasseraustritt aus einem Zahnarztstuhl als versicherter Leitungswasserschaden
Wasseraustritt aus einem Zahnarztstuhl als versicherter Leitungswasserschaden
Die Feststellungsklage gegen einen Gebäudeversicherer ist auch dann zulässig, wenn in den Versicherungsbedingungen ein Sachverständigenverfahren zur Schadenshöhe vorgesehen ist. Das dort vorgesehene Sachverständigenverfahren lässt das Feststellungsinteresse nicht entfallen. Der Austritt von Wasser aus der Zuleitung eines Zahnarztstuhles ist ein versicherter Leitungswasserschaden. Unter Leitungswasser im Sinne der Bedingungen ist Wasser zu verstehen, das aus den sonstigen mit dem Rohrsystem fest verbundenen Einrichtungen der Wasserversorgung stammt, die über Zu- und Ableitungen zur Wasserversorgung verfügen. Ist zwischen den Parteien eines Versicherungsvertrages ein Direktinkasso vereinbart, kommt der Versicherungsnehmer in Verzug, wenn eine qualifizierte Mahnung allein seinem Versicherungsmakler zugeht.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
OLG Dresden, 12.05.2020, 4 U 2047/19
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